Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (309)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die Regeln am Fußgängerüberweg.
Der Fußgängerüberweg – umgangssprachlich besser bekannt als „Zebrastreifen“ – gehört zu den eindeutigsten Vorrangregelungen im Straßenverkehr. Dennoch kommt es im Alltag immer wieder zu Unsicherheiten und Missverständnissen. Deshalb haben wir die wichtigsten Vorschriften zusammengefasst.
Fußgänger haben Vorrang
Grundsätzlich gilt: Fahrzeugführer müssen Fußgängern das sichere Überqueren der Fahrbahn ermöglichen und nötigenfalls warten. Beim Heranfahren an einen Fußgängerüberweg ist die Geschwindigkeit rechtzeitig zu reduzieren. Der Vorrang gilt ausdrücklich auch für Rollstuhlfahrer sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen.
Die Regeln für Fahrradfahrer
Weniger klar ist vielen Verkehrsteilnehmern die Situation bei Radfahrern. Diese dürfen den Fußgängerüberweg zwar fahrend überqueren, haben dabei jedoch keinen Vorrang gegenüber dem Fahrzeugverkehr. Möchten Radfahrer die gleichen Rechte wie Fußgänger in Anspruch nehmen, müssen sie absteigen und ihr Fahrrad schieben.
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Radfahrer, der den Fußgängerüberweg fahrend nutzt, und einem Kraftfahrzeugführer, ist häufig von einer Mithaftung auszugehen. Verhält sich der Radfahrer besonders unachtsam – etwa indem er plötzlich auf die Fahrbahn fährt – kann die Haftung des Kraftfahrzeugführers im Einzelfall sogar vollständig entfallen. In der Rechtsprechung wird hierzu häufig auf ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Urteil vom 24.11.2010 – Az. 2 S 193/10) verwiesen.
Auch für Fahrer von E-Scootern, gilt: Sie zählen rechtlich nicht zu den Fußgängern. Wer den Fußgängerüberweg mit Vorrang nutzen möchte, muss absteigen und das Fahrzeug schieben.
Weitere Vorschriften
Neben den Vorrangregeln sind weitere Vorschriften zu beachten: Bei stockendem Verkehr darf nicht auf dem Fußgängerüberweg gewartet werden. Außerdem gilt im unmittelbaren Bereich ein Überholverbot. Im Bereich von fünf Metern vor dem Überweg ist das Halten unzulässig – sowohl ein kurzes Anhalten, als auch längeres Parken sind hier verboten.
Verstöße können spürbare Konsequenzen haben. Wer Fußgängern, Rollstuhlfahrern oder Fahrern von Krankenfahrstühlen das Überqueren nicht ermöglicht, muss mit einem Bußgeld von 80 Euro sowie einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Auch beim vorschriftswidrigen Überholen oder zu hoher Geschwindigkeit im Bereich des Fußgängerüberwegs drohen empfindliche Sanktionen.
Unser Tipp: Am Fußgängerüberweg ist gegenseitige Rücksicht entscheidend. Fahrzeugführer sollten ihre Geschwindigkeit rechtzeitig reduzieren und bremsbereit sein. Radfahrer und Fahrer von E-Scootern müssen sich bewusst sein, dass sie nur zu Fuß Vorrang genießen. Fußgänger wiederum erhöhen ihre Sicherheit, wenn sie frühzeitig erkennbar machen, dass sie den Überweg nutzen möchten.
Foto: WS
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