Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (311)

 

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um eine Schlüsselzahl, die beim Führerschein häufig für Verwirrung sorgt.

Das Fahrerlaubnisrecht ist aufgrund regelmäßiger Änderungen, verbleibender Besitzstandsrechte und Unterschieden zwischen nationalen und internationalen Regeln nicht immer leicht zu überblicken. Regelmäßig stellen sich Führerscheininhaber die Frage: Darf ich mit meinen Fahrerlaubnissen ein bestimmtes Fahrzeug fahren oder eigentlich nicht?

Eine Regelung, die regelmäßig für Verwirrung sorgt, ist die Eintragung der Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 in der Klasse A.

Foto oben: Ein Beispiel für einen Führerschein, bei dem die genannten Schlüsselzahlen bei der Fahrerlaubnisklasse A eingetragen wurden.

Achtung: Motorradfahren ist damit nicht erlaubt

Anders als auf den ersten Blick zu vermuten wäre, ist damit keinesfalls die Erlaubnis verbunden, Motorräder der Klasse A zu fahren. Folgende Einschränkungen sind nämlich mit den Schlüsselzahlen verbunden:

  • 03.: Nur dreirädrige Fahrzeuge
  • 04.: Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 Kilogramm.

Es dürfen mit dieser Fahrerlaubnis also „nur“ Trikes gefahren werden – zweirädrige Fahrzeuge der Klasse A sind nicht eingeschlossen.

Da im konkreten Beispiel (siehe Foto) die Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erworben wurde, sind Motorräder der Klasse A1 miteingeschlossen. Laut Schlüsselzahl 79.05 gilt dies auch ohne die später hinzugekommene Einschränkung bezüglich des Verhältnisses von Leistung zum Leergewicht. Bei später erworbenen Fahrerlaubnissen der Klasse drei ist die Klasse A1 nur mit der Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge enthalten.

Warum werden die Schlüsselzahlen eingetragen?

Hintergrund der Eintragung ist eine Anpassung des deutschen Fahrerlaubnisrechts an das harmonisierte europäische Recht. In diesem Zuge wurden dreirädrige Kraftfahrzeuge zum 19.01.2013 von der Klasse B („Autoführerschein“) in die Klasse A („Motorrad“) überführt. Um den Besitzstand für Inhaber älterer Fahrerlaubnisse zu gewährleisten, wurden bzw. werden beim Umtausch der Führerscheine die entsprechenden Schlüsselzahlen unter der Klasse A eingetragen.

Wer seine Fahrerlaubnis der Klasse B ab dem 19.01.2013 erworben hat, konnte damit keine EU-weit gültige Erlaubnis zum Fahren von Trikes erwerben und bekommt damit auch keine Eintragungen in der Klasse A.

Wie sind die aktuellen Regeln zum Fahren von Trikes?

Festzuhalten ist: Wer die Fahrerlaubnisklasse B vor dem 19.01.2013 oder die Klasse drei vor dem 01.01.1999 erworben hat, fällt unter den Besitzstandsschutz und darf innerhalb der EU weiterhin Trikes unabhängig von deren Leistung fahren. In diesem Fall ist auch das Fahren von Trikes mit Anhängern erlaubt, was bei späterem Erwerb nicht mehr möglich ist. Ersichtlich ist dies im Kartenführerschein durch die Eintragung der Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 unter der Klasse A.

Für das Fahren von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist nach neuem Recht die Klasse A notwendig. Wer die Fahrerlaubnisklasse A1 besitzt, darf dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 Kilowatt Leistung führen. Mit der Klasse A dürfen auch leistungsstärkere dreirädrige Kraftfahrzeuge gefahren werden.

Innerhalb Deutschlands gilt zudem eine Sonderregelung: Demnach darf jeder Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B (auch bei Erwerb nach dem 19.01.2013) unbeschadet der europäischen Klasseneinteilung im Inland mit Trikes fahren. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gilt jedoch eine Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit höchstens 15 Kilowatt Leistung.

Unser Tipp: Vor allem die Regelungen in Bezug auf alte Führerscheine sind einigermaßen kompliziert. Wenn Sie sich nicht sicher sind, sollten Sie deshalb vor dem Fahren gründlich informieren, ob Sie eine Fahrerlaubnis für das Fahrzeug besitzen. Im Zweifel sollten Sie bei einer geeigneten Stelle anfragen. Die örtlichen Fahrschulen oder Automobilclubs wie der ADAC geben gerne Auskunft.

Foto: Eggerl

 

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