Jetzt Geldstrafen für Tier-Misshandlungen im Chiemgau verhängt

Entsprechend eines Antrags der Staatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht im vergangenen November für zwei verschiedene Fälle der quälerischen Tier-Misshandlung nach dem Tierschutzgesetz Strafbefehle mit hohen Geldstrafen veranlasst. Die beiden Tierschutzdelikte fanden im Bereich der Polizeiinspektion Prien statt. Die Staatsanwaltschaft Traunstein und die Wasserschutzpolizei Prien führten jeweils die Ermittlungen.
Der eine Fall ereignete sich bereits im Sommer 2024 im Bereich der Gemeinde Chiemsee. Eine zur Tatzeit 52-jährige Frau hatte eine Wildente seit mehr als einem Jahr nicht artgerecht unter einem eingezäunten Trampolin im Garten gehalten. Nach einer gemeinsamen Kontrolle mit dem Veterinäramt Rosenheim wurde das augenscheinlich nicht gesunde Wildtier zu einem Tierarzt gebracht.
Die Ente war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wildbahntauglich und musste eingeschläfert werden.
Wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz verhängte das Gericht nun gegen die Angeklagte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 Euro – also insgesamt 6.000 Euro.
Außerdem hat die Angeklagte Verstöße gegen das Jagd- und Naturschutzrecht begangen. Es sei grundsätzlich nicht erlaubt, Wildtiere ohne Genehmigung zu fangen und zu halten. Wildenten gehören zu den jagdbaren Vogelarten. Das Halten dieser Tiere ist nur im Rahmen des Jagdrechts und ebenso mit entsprechender Erlaubnis zulässig.
Hund mit Skistock verletzt
Der zweite Fall ereignete sich im vergangenen Sommer im Bereich Aschau im Chiemgau: Zwei Hunde gerieten aneinander und bellten sich an. Eine 52-jährige Hundehalterin lief auf den fremden Hund zu und schlug dem Tier mit einem Skistock auf den Kopf, der Mischling erlitt Verletzungen am Auge und an der Nase.
Dem anderen Hundehalter entstanden zur Behandlung der Wunden Tierarztkosten in Höhe von 170 Euro.
In diesem Fall verhängte das Gericht gegen die Angeklagte wegen quälerischer Tiermisshandlung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 Euro (insgesamt 9.000 Euro.
In diesem Zusammenhang weist die Wasserschutzpolizei Prien darauf hin, dass Tiere seit 1990 gemäß § 90a BGB keine Sachen sind. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt (zum Beispiel durch das Tierschutzgesetz).
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG). Derartige Tiermisshandlungen werden mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bestraft.
Schaufenster

Auch wenn die Wildente nicht mehr „wildbahntauglich“ war, hätte sie wahrscheinlich trotzdem gerne weitergelebt. Wäre es nicht möglich gewesen, sie anderweitig zu halten? Mit den 6000€ Strafe hätte man das Tier sicher ein paar Jahre weiterleben lassen können.
Das Tier war ja wohl krank. Ist die Frage, ob es wieder gesund geworden wäre. Die Ente wurde ja zum Tierarzt gebracht – der hat sich seine Entscheidung sicher auch nicht leicht gemacht.