Bundespolizei: Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen untersagt

Ein Mitführverbot für Waffen und gefährliche Gegenstände tritt für das kommende Wochenende in Kraft: Für den Zeitraum ab dem morgigen Freitag, 29. Mai, 15 Uhr bis zum kommenden Sonntag, 31. Mai, 3 Uhr erlässt die Bundespolizei Allgemeinverfügungen für die Hauptbahnhöfe in Rosenheim und Regensburg sowie für die Hauptbahnhöfe München, Nürnberg und den Bahnhof München-Ost.

Dadurch wird dort das Mitführen von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art verboten.

Die Allgemeinverfügungen würden aufgrund regionaler Begebenheiten erlassen, um die Sicherheit des Reiseverkehrs zu erhöhen. Das heißt es am heutigen Donnerstag von der Bundespolizei dazu.

Die Geltungsbereiche der Allgemeinverfügungen umfassen alle Gebäudeteile der Bahnhöfe und S-Bahnhaltepunkte einschließlich der Personentunnel, der zugehörigen Bahnsteige sowie aller öffentlich zugänglicher Ebenen.

Aus Sicherheitsgründen ist das Mitführen gefährlicher Gegenstände im oben genannten Zeitraum untersagt. Dadurch soll die Begehung von Gewaltstraftaten verhindert sowie Reisende, Sicherheitspersonal und Polizeibeamte vor entsprechenden Angriffen geschützt werden.

Die Einsatzkräfte der Bundespolizei überwachen die Einhaltung des Verbotes. Bei Verstößen gegen die Allgemeinverfügungen können die Gegenstände sichergestellt und – unabhängig von einem möglichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz – ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Weitere Folgen können zudem ein Platzverweis oder ein Bahnhofsverbot sein.

Die Bestimmungen und Ausnahmen vom Verbot sind in den Allgemeinverfügungen enthalten. Diese sind auf der Homepage der Bundespolizei veröffentlicht: www.bundespolizei.de/allgemeinverfügung

In den Geltungsbereichen werden Plakate ausgehängt, die auf das Mitführverbot und die Allgemeinverfügung hinweisen.

Ergänzend informiert die Bundespolizei:

   – Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt

waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten oder bedarf einer behördlichen Erlaubnis (zum Beispiel Kleiner Waffenschein für Schreckschuss-, Reiz- und Signalwaffen).

   – Waffen, auch solche, die zur Selbstverteidigung gedacht sind, bieten grundsätzlich nur trügerische Sicherheit. Sie können die eigene Risikobereitschaft erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und zu Schadensvergrößerung führen.

   – Privatpersonen, die Waffen tragen, vernachlässigen oft deeskalierende Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu einer Beruhigung der Situation beitragen könnten.

   – Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter und wer Opfer ist.

   – Eine Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den angegriffenen Träger selbst eingesetzt werden.

   – Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche sowie finanzielle Folgen haben.

Foto: Bundespolizei

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