Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (303)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um „Rechts vor Links“ auf Parkplätzen.
Auf Parkplätzen kommt es regelmäßig zu gefährlichen Situationen. Grund dafür sind fehlende Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit und Unsicherheit bezüglich der Vorfahrtsregelung. Gerade letzteres führt immer wieder zu Diskussionen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2022 gibt diesbezüglich wichtige Leitlinien.
Entgegen der landläufigen Meinung gilt auf Parkplätzen in der Regel nicht automatisch die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 22.11.2022 höchstrichterlich klargestellt (Az. VI ZR 344/21).
Geklagt hatte ein Autofahrer, der im Jahr 2018 auf einem Baumarktparkplatz mit einem anderen Fahrer kollidiert war. In den beiden Vorinstanzen wurde eine Haftungsquote von 70 zu 30 Prozent zugunsten des Klägers festgelegt. Maßgeblich war dabei nicht „Rechts vor Links“, sondern die deutlich überhöhte Geschwindigkeit des Unfallgegners in einer unübersichtlichen Situation. Der Kläger wollte vor dem BGH erreichen, dass der Unfallgegner zu 100 Prozent haftet – unter anderem mit dem Argument, auf dem Parkplatz müsse „Rechts vor Links“ gelten. Dem folgten die Karlsruher Richter nicht und wiesen die Revision zurück.
Zur Begründung führt der BGH aus: Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) können auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich anwendbar sein – insbesondere das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme aus § 1 StVO. Die Vorfahrtsregel aus § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.“) gilt dort jedoch regelmäßig nicht, weil es sich bei den aufeinandertreffenden Fahrbahnen auf Parkplätzen typischerweise nicht um „Straßen“ im Sinne dieser Vorschrift handelt. Parkflächen dienen vorrangig dem Suchen von Parkplätzen, dem Rangieren sowie dem Be- und Entladen – und werden zudem regelmäßig auch von Fußgängern genutzt.
„Rechts vor Links“ kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die bauliche Gestaltung unmissverständlich zeigt, dass die Fahrbahnen nicht der Erschließung der Parkflächen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt – also dem fließenden Verkehr. Insgesamt sei es der Sicherheit dienlicher, wenn auf Parkplätzen nicht „automatisch“ eine Vorfahrtsregel angenommen wird, sondern sich die Verkehrsteilnehmer im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme verständigen.
Fazit: Auf Parkplätzen gilt in aller Regel kein „Rechts vor Links“. Entscheidend ist § 1 StVO: langsam fahren, bremsbereit sein, Blickkontakt suchen – und notfalls kurz verständigen. Das vollständige Urteil ist auf der Website des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen VI ZR 344/21 abrufbar.
Foto: Pixabay
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