Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (273)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die Regeln bei abgesenkten Bordsteinen.
Einige Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) stehen in Verbindung mit der baulichen Ausführung der Verkehrsflächen. Halt- beziehungsweise Parkverbote, Vorfahrtsregelungen und Ähnliches werden in diesen Fällen nicht durch Beschilderung angezeigt. Vielmehr müssen Fahrer aus der Situation heraus erkennen, was zu beachten ist. Ein Beispiel dafür ist der abgesenkte Bordstein.
Vorfahrtsregelung: Hier gilt kein „Rechts vor Links“
Bordsteinabsenkungen können in Bezug auf die Vorfahrt relevant sein. Laut §10 StVO gilt die Grundregel „Rechts vor Links“ nicht, wenn über einen abgesenkten Bordstein in die Fahrbahn eingefahren wird. Nicht immer ist jedoch zweifelsfrei erkennbar, ob es sich um Bordsteinabsenkungen oder anderweitige bauliche Elemente handelt.
In Bezug auf längere (vermeintliche) Absenkungen hat das OLG Koblenz beispielsweise entschieden:
Von einer Bordsteinabsenkung kann nur gesprochen werden, wo eine höherliegende Umgebung vorhanden ist. Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die daneben liegende Fahrbahn angeordneter Gehweg unterfällt dem Begriff des „abgesenkten Bordsteins“ auch bei großzügiger Auslegung unter Einbeziehung des Schutzgedankens des § 10 StVO nicht mehr. Es gilt die Regel „rechts vor links“ (OLG Koblenz, Urteil vom 19.09.2005, Az. 12 U 1084/04).
Im Zweifel sollte von „Rechts vor Links“ ausgegangen werden, um Gefährdungen auszuschließen.
Parken vor Bordsteinabsenkungen
Um Rollstuhlfahrern und Fußgängern, die Kinderwägen schieben, das Überqueren von Straßen zu erleichtern, wurde im Jahr 1991 eine Neuregelung in der StVO vorgenommen. Seitdem ist es verboten, vor Bordsteinabsenkungen zu parken (§12 Abs. 3 S. 5 StVO).
Darf ich trotz abgesenktem Bordstein vor der eigenen Zufahrt parken?
Hier sind gleich zwei Parkverbote relevant. §12 Abs. 3 S. 3 StVO besagt, dass vor Grundstückseinfahrten und -ausfahrten nicht geparkt werden darf. Dazu wurde festgestellt, dass dies nicht für Grundstücksbesitzer gilt, die vor ihrer eigenen Zufahrt parken. Das Verbot für fremde Fahrer dient schließlich dazu, die Benutzung von Ein- und Ausfahrten für die Berechtigten zu ermöglichen. Da dieser Zustand nicht gestört ist, wenn Bewohner selbst vor ihrer Zufahrt parken, gilt hier eine Ausnahme.
Größere Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang das Verbot, vor Bordsteinabsenkungen zu parken. Bordsteinabsenkungen sollen nämlich wie gezeigt nicht nur das Ein- und Ausfahren erleichtern, sondern es insbesondere auch Rollstuhlfahrern ermöglichen, gefahrlos die Straße zu überqueren.
In der juristischen Literatur gehen die Meinungen auseinander, ob dies nur für „normale“ Bordsteinabsenkungen gilt, die in regelmäßigen Abständen an allen Gehwegen zu finden sind, oder ob sich die Regelung auch auf Grundstücksausfahrten erstreckt. Entscheiden wird im Einzelfall die jeweils zuständige Verfolgungsbehörde. Meist wird davon abgesehen werden, eine Ordnungswidrigkeit festzustellen, sofern in unmittelbarer Nähe andere geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, die Rollstuhlfahrern ein sicheres Überqueren der Straße ermöglichen.
Unser Tipp: Wer an einer Bordsteinabsenkung parkt, riskiert nicht nur ein Verwarngeld, sondern erschwert auch Rollstuhlfahrern, Eltern mit Kinderwagen und älteren Personen das sichere Überqueren der Straße. Deshalb sollten Sie stets darauf achten, die Regel einzuhalten. Im Zweifelsfall gilt: Lieber ein paar Meter weiter parken und Rücksicht nehmen – das sorgt für mehr Sicherheit und ein gutes Miteinander im Straßenverkehr.
Foto: Eggerl
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