Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (272)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es darum, was bei Verlust oder Diebstahl von Kennzeichen zu tun ist.

Bis man ein fehlendes Kennzeichen bemerkt, ist es meistens schon zu spät. Entweder wurde es während der Fahrt verloren oder vom abgestellten Fahrzeug gestohlen. Letzteres kommt häufiger vor, als man denkt. Nach Angaben des ADAC werden in Deutschland jährlich rund 160.000 Kennzeichen entwendet.

Egal oder verloren oder gestohlen: jetzt sollten Sie schnell handeln. Denn das Fahren ohne Kennzeichen ist verboten und kann ein Bußgeld von 60 Euro nach sich ziehen. Selbstgemalte Pappschilder und ähnliches ändern daran in der Regel nichts – es sei denn Sie können glaubhaft machen, dass Sie ihr Kennzeichen gerade erst verloren haben und auf dem Heimweg sind. Dann kann aus Nachsicht von einer Verhängung des Bußgelds abgesehen werden. Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht.

Auch aus einem anderen Grund ist es problematisch, wenn Sie den Verlust eines Kennzeichens nicht unverzüglich melden. Werden mit dem gestohlenen Kennzeichen Straftaten oder andere Verstöße begangen, steht Ihnen nämlich empfindlicher Ärger ins Haus. Schlimmstenfalls fallen die Vergehen erst einmal auf Sie zurück.

Gestohlene Kennzeichen müssen Sie bei der Polizei melden. Dabei sollten sie auf der Dienststelle sowohl einen Personalausweis als auch die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorzeigen. Im Anschluss daran erhalten Sie eine Anzeigenbescheinigung, die Sie bei der Zulassungsstelle vorzeigen können.

Haben Sie Ihr Kennzeichen „nur“ verloren, reicht der Gang auf die Zulassungsstelle. Falls vorhanden, sollten Sie hier auch gleich das zweite Kennzeichen abgegeben. Folgende Unterlagen benötigen Sie:

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • eine Vollmacht, falls Sie nicht selbst der Halter des Fahrzeugs sind
  • bei Vereinsfahrzeugen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Unternehmensfahrzeugen: Auszug aus dem Handelsregister oder die Gewerbeanmeldung (im Original oder in beglaubigter Kopie)
  • Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung

Bei einem Diebstahl des Kennzeichens müssen Sie auch die Anzeigenbescheinigung der Polizei vorlegen. Haben Sie ihr Kennzeichen verloren, bestätigen Sie den Verlust anhand einer eidesstattlichen Versicherung. Haben Sie alle diese Unterlagen vorgelegt, können Sie eine neue Kennzeichenkombination beantragen. Die alte Kombination wird aus Sicherheitsgründen für zehn Jahre gesperrt, was vor allem bei Wunschkennzeichen ärgerlich ist. Außerdem werden Bearbeitungsgebühren von rund 60 Euro fällig. Dazu kommen noch die Kosten für die neuen Kennzeichen. In jedem Fall ist es ratsam, neben der Polizei beziehungsweise Zulassungsstelle auch Ihre Versicherung zu informieren.

Unser Tipp:  Egal ob Kennzeichen gestohlen oder verloren wurden, sollten Sie dies unverzüglich bei der Polizei oder der zuständigen Zulassungsstelle melden. Um eine Neuausstellung von Kennzeichen und Fahrzeugpapieren inklusive der damit verbundenen Kosten kommen Sie ohnehin nicht umhin – sie können sich aber immerhin weiteren Ärger ersparen.

Foto: Pixabay

 

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