Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (233)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die Beschilderung von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge.

Mit dem zunehmenden Trend hin zu Elektrofahrzeugen werden auch immer mehr öffentliche Ladesäulen errichtet. Die Anzahl der Ladepunkte in Deutschland ist mittlerweile auf etwa 76.000 angewachsen. In diesem Verkehrstipp behandeln wir die mögliche Beschilderung von Parkplätzen und Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und was für Autofahrer beachten müssen.

Eine häufige Beschilderung ist die Kombination aus dem Verkehrszeichen 314 (Parken) und einem einschränkenden Zusatzzeichen. Möglich sind die Zeichen 1010-66 (elektrisch betriebene Fahrzeuge) oder Zeichen 1050-32 (Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs). Der Unterschied dabei ist: Zeichen 1010-66 gilt nur für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen, Zeichen 1050-32 für alle Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs.


Zeichen 1010-66: Hier dürfen nur Fahrzeuge mit einem E-Kenneichen geparkt werden.

 


Zeichen 1050-32:
Hier dürfen alle Elektrofahrzeuge geparkt werden, solange der Ladevorgang läuft.

Nicht klar geregelt ist, wie der Ladevorgang definiert ist. Ob bei angeschlossenem Ladekabel geladen wird, ist von außen in der Regel nicht erkennbar. Elektroauto-Besitzer sind deshalb zu Kollegialität aufgerufen und sollten die Parkdauer auf den tatsächlichen Ladevorgang beschränken, soweit nicht ohnehin der Betreiber der Ladesäule eine Maximaldauer vorgibt.

Eine bessere, weil deutlichere Regelung ist eine Kombination, wie sie im Titelbild zu sehen ist (siehe oben). Hier gilt: Es dürfen ausschließlich Fahrzeuge mit E-Kennzeichen geparkt werden. An den Tagen Montag bis Freitag, sofern sie Werktage sind, muss ein Parkschein gelöst werden, der eine maximale Geltungsdauer von drei Stunden haben kann.

Auch über eine andere Beschilderungsweise können Parkplätze freigehalten werden, wie sie unter anderem in Wasserburg zu finden ist. Hier wird zunächst ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet und über das obere Zusatzeichen auf den Seitenstreifen erweitert. Das untere Zusatzzeichen nimmt von diesem Halteverbot die Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs wieder aus – vielleicht eine etwas umständliche Lösung, aber rechtlich möglich und noch dazu leicht verständlich.


Bild:
Eine solche Kombination ist ebenfalls möglich. Wichtig ist der Zusatz „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“. Dadurch werden Elektrofahrzeuge vom Haltverbot ausgenommen.

 

Häufig lassen sich jedoch auch falsche Beschilderungen finden. Das Zeichen 365-65 (Ladestation für Elektrofahrzeuge) beispielsweise ist nur ein Hinweisschild, hat aber keine rechtliche Wirkung hinsichtlich der Parkerlaubnis für konventionell betriebene Fahrzeuge. Es besteht streng genommen deshalb kein Parkverbot.


Bild:
Eine solche Kombination entfaltet keine rechtliche Wirkung

Wer hier mit einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor parkt, muss also keine Sanktionen befürchten. Trotzdem sollten diese Parkplätze im Sinne der Kollegialität selbstverständlich für Fahrer von Elektrofahrzeugen freigehalten werden.

Unser Tipp: Auch eigentlich falsche Beschilderungen sind oft verständlich und sollten deshalb beachtet werden. Allerdings sind Verkehrszeichenkombinationen mit mehreren Zusatzzeichen oft nur schwer oder nicht eindeutig zu entschlüsseln. Sollten Ihnen solche „Schilderbäume” auffallen, freuen uns wir über ein entsprechendes Foto. Gerne behandeln wir diese dann in einem unserer nächsten Verkehrstipps.

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