Er hält sich für den „König von Babylon“: Landgericht Traunstein beschließt Unterbringung eines 53-Jährigen in Psychiatrie

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, den Beschuldigten ohne Bewährung in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Der vom Gericht bestellte psychiatrische Gutachter hatte in seinem Gutachten betont, dass der Beschuldigte zu Gewalt neige, er sei deshalb als gefährlich für die Öffentlichkeit einzustufen. Das Gericht schloss sich dieser Beurteilung vollinhaltlich an, zumal der Beschuldigte seine Erkrankung leugne. Wenn er die verordneten Medikamente nicht einnehme, seien gewalttätige Übergriffe auf andere Menschen wohl kaum zu vermeiden.
Die Verteidigerin des Beschuldigten sah dies allerdings anders: Die Voraussetzungen des Paragraph 63 im Strafgesetzbuch, wonach Beschuldigte, die eine rechtswidrige Tat im Zuge der Schuldunfähigkeit begingen, in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen seien, wenn zu erwarten sei, dass sie für die Allgemeinheit gefährlich sind, sei hier nicht gegeben. Sie bezog sich insbesondere auf die Fahrkartenkontrolle im Zug von Mühldorf nach Wasserburg, als der Beschuldigte die Zugbegleiterin tätlich angegriffen hatte. Dies sei nur eine Ordnungsiwdrigkeit und keine räuberische Erpressung gewesen, wie es die Staatsanwaltschaft vorgetragen habe. Der Beschuldigte habe niemals Beamte verletzen wollen.
Dieser Auffassung schloss sich das Gericht allerdings nicht an. Die Tatsache, dass er vor den Polizeibeamten mit in der Hosentasche befindlichen Händen gestanden habe, könne nicht zwingend als friedfertig angesehen werden, sondern durchaus als bedrohlich. Es hätte sich ja auch eine Waffe in der Hosentasche befinden können. Insofern teile das Gericht die Auffassung des Sachverständigen, dass der Beschudligte gefährlich sei. Die Tatsache, dass er in der Vergangenheit immer wieder habe untergebracht werden müssen, zeige doch, dass er sich nicht kontrollieren könne.
Die Vorsitzende Richterin ergänzte: „Ich muss nicht auf allerschwerste Straftaten warten.“ Körperverletzungen mit Schlägen, die auf den Kopf zielten, stellten bereits eine Bedrohung dar. Und da auch die Krankheitseinsicht des Beschuldigten fehle, die medikamentöse Einstellung des Beschuldigten mit einer Depotmedikation noch nicht gewährleistet sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt auch noch keine Bewährung für den Beschuldigten erwogen werden.
PETER RINK
Schaufenster

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