Wenn quer durch eine Tank- und Rastanlage verbotswidrig ein Stau umfahren wird - Polizei warnt
Die notwendigen Sanierungs-Arbeiten der Bahnbrücke auf Höhe der Autobahn-Anschlussstelle Rohrdorf im Landkreis – sie verlangen auf Grund der täglichen Staus einiges an Geduld von den Autofahrern ab. Für weiteren Unmut aber sorgen zusätzlich Verkehrsteilnehmer, die innerhalb der Tank- und Rastanlage Samerberg-Nord verbotswidrig den Stau umfahren wollen, wie die Polizei heute mitteilt.
Vermeintlich findige Zeitgenossen würden versuchen, sich durch das Durchfahren der Rastanlage einen Zeit-Vorteil zu verschaffen, so die Beamten. Was dabei zu kurz komme, das sei der Blick auf die Verkehrssicherheit in einem Bereich, in dem sich auch Fußgänger befinden würden …
Zudem verursachte das vermehrte Wiedereinfädeln von der Rastanlage zurück in die Hauptfahrbahn eine weitere Verzögerung des Verkehrsflusses.
Die Verkehrspolizei Rosenheim weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das verbotswidrige Benutzen eines Parkplatzes einer BAB, zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens, eine Verkehrsordnungswidrigkeit darstelle, die mit 75 Euro zu ahnden sei.
Die Polizei werde nun daher verstärkt in diesem Bereich kontrollieren und festgestellte Verstöße zur Anzeige bringen, heißt es heute.
Passiert doch seit Jahren. Raus auf die Raststätte, mit entsprechender Geschwindigkeit diese durchfahren, um danach auf der Einfädelspur wieder anzustehen. Kranke Zeitgenossen, denen das Denken eher nicht gegeben ist.
verboten ist dies generell nicht
nochmal lesen bitte
… doch!
Nach § 2 Abs. 1 StVO müssen Fahrer die Verkehrsregeln beachten und dürfen Straßen nur bestimmungsgemäß nutzen. Rastanlagen sind ausschließlich zum Parken, Ausruhen oder für Tankstellen-/Toilettenbesuche vorgesehen. Eine Umgehung des Staus durch Ein- und Ausfahren über die Raststätte gilt als missbräuchliche Nutzung und ist somit rechtswidrig.
Das unerlaubte Durchfahren von Rastanlagen erhöht das Risiko von Unfällen, da andere Fahrer oder Fußgänger (z. B. an Tankstellen) nicht mit plötzlichem Durchgangsverkehr rechnen.
Ob es allerdings nachgewiesen werden kann, dass der Verkehrsteilnehmen nur durchfahren wollte, oder zum Tanken und dann wegen Überfüllung umdisponiert hat, das steht wieder auf einem anderen Blatt