Nach erfolgreicher Teilnahme wird die Bescheinigung zum Download bereitgestellt

Jede Person, die in einer Küche oder einer Gemeinschaftsverpflegung wie Kantinen oder Catering-Diensten tätig werden möchte oder sonst gewerbsmäßig Kontakt mit Lebensmitteln hat, muss eine Belehrung erhalten. Das ist allgemein bekannt. Neu ist, dass das Gesundheitsamt Rosenheim die Infektionsschutzbelehrung nach Paragraph 43 des Infektionsschutzgesetzes online anbietet. Nach erfolgreicher Teilnahme wird die entsprechende Bescheinigung zum Download bereitgestellt.

Wie das Gesundheitsamt Rosenheim mitteilt, ersetzt das neue Angebot das in der Vergangenheit notwendige persönliche Erscheinen beziehungsweise die zwischenzeitlich eingeführten Online-Meetings. Das jetzt neue Online-Angebot besteht aus mehreren kurzen Filmsequenzen. Dazwischen müssen Verständnisfragen beantwortet werden. Alle Informationen werden in elf Sprachen angeboten. Diese sind Deutsch, Englisch, Italienisch, Französisch, Arabisch, Türkisch, Ukrainisch, Rumänisch, Polnisch, Bulgarisch und Russisch.

Für die Online-Lebensmittelbelehrung fällt eine Gebühr von 28 Euro an, die über Lastschrift bezahlt werden kann. Im Unterschied dazu sind die Belehrungen für Schülerinnen und Schüler, die verpflichtende Praktika in Lebensmittelbetrieben absolvieren, gebührenfrei.

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Bürgerinnen und Bürger, die beruflich direkten Kontakt mit Lebensmittel haben oder in Küchen von Gaststätten und Kantinen tätig sind, müssen daher über eine höchstens drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vom Gesundheitsamt verfügen. Diese gilt bundesweit und unbefristet sofern alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durch den Arbeitgeber stattfindet.

Die Online-Lebensmittelbelehrung ist über folgenden Link zu erreichen:  https://www.landkreis-rosenheim.de/beratungsangebote/#staatliches-gesundheitsamt-belehrungen-nach-Paragraph43-infektionsschutzgesetz-IfsG

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