Behörde informiert: Vordrucke auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit

Die Meldung habe an die Arbeitsagentur zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb oder betroffene Betriebsteil liege.
Gewerkschaften können ebenfalls eine entsprechende Meldung erstatten.
Die erforderlichen Vordrucke gibt es unter
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-streik_ba023140.pdf
Formular für eine Sammelmeldung unter
https://www.arbeitsagentur.de/datei/sammelmeldung-streik-aussperru_ba032130.pdf.
Kommen Arbeitgeber ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nicht nach, kann das als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die Agenturen für Arbeit sind im Tarifstreit zur Neutralität verpflichtet. In einen vom Streik betroffenen Betrieb dürfen Arbeitskräfte nur vermittelt werden, wenn die Arbeitsuchenden und die Arbeitgeber dies trotz des Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.
Zudem dürfen weder Arbeitslosengeld noch Kurzarbeitergeld erbracht werden, wenn dadurch in einen Arbeitskampf eingegriffen würde.
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