Stadtrat stimmt für Ergänzung - Aufbahrung sowie das Abhalten der Trauerfeier zukünftig eins

Die Stadt Wasserburg wird ihre Gebühren für die Benutzung der sogenannten Bestattungs-Einrichtungen im Stadtgebiet optimieren. Das einstimmige Votum fiel zugunsten der Änderung der bestehenden Friedhofsgebühren aus. In Kraft treten soll diese bereits in wenigen Tagen, zu Beginn des Monats Juni. In der jüngsten Sitzung am Donnerstagabend hatte zunächst Bürgermeister Michael Kölbl erklärt, dass sich die Bestattungskultur verändert habe. „Im Laufe der Jahrzehnte hat sich das deutlich gewandelt“, betont der Rathauschef. „Man liest es immer wieder, dass viele Urnenbeisetzungen im kleinsten Kreis stattfinden oder sogar direkt als stille Urnenbestattung abgehalten werden“.

Diese Tatsache trage die derzeit gültige Satzung noch nicht. Es sei lediglich aufgeführt, dass für eine Urnenbestattung zwei Kosten-Positionen anfallen, erläutert das Stadtoberhaupt weiter. Dazu gehöre auch die Aufbahrung des Sarges oder der Urne. Bei einer stillen Urnenbeisetzung würden jedoch deutlich weniger Tatbestände greifen, als bei einer in der Satzung hinterlegten Bestattung. Bislang kamen zwei Gebühren auf die Angehörigen zu, insgesamt 300 Euro. „Das führte zu Unmut“, erinnert sich Michael Kölbl. Viele Bürger konnten nicht verstehen und wollten auch nicht akzeptieren, dass für so einen geringen Aufwand zwei Gebührenposten angefallen sind.

Zukünftig soll es deshalb nur noch eine Position für die stillen Urnenbeisetzungen geben. „Es fällt anstelle der zwei Gebührenpositionen von jeweils 150 Euro nun für diese Form der Bestattung nur noch eine Position in Höhe von 190 Euro an“, wirbt Kölbl für die neue Gebührensatzung.

Ab Juni 2023 wird in der Satzung folgende Gebührenerhebung auf Position 4 beinhaltet sein: 

  1. Abhalten einer Trauerfeier -> 150 Euro
  2. Durchführung und Leitung der Beisetzung -> 150 Euro
  3. Bereitstellung der Leichenträger je Träger 45 Euro
  4. Abhalten und Durchführung einer stillen Urnenbeisetzung -> 190 Euro

Ein Zuschlag außerhalb der üblichen Bestattungszeiten soll nicht erhoben werden, zeigt sich aus der vorliegenden Satzung.