Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit informiert

Da es nach dem Schulende aber nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld für eine Übergangsphase von nur längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Wenn sich die Unterbrechung unverschuldet länger als vier Monate hinzieht, kann aber ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet.
Wichtig ist hierbei, dass es sich um den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung oder des Studiums handelt. Hierfür genügt der Nachweis über die Bewerbungs-Bemühungen einschließlich deren Ergebnisse – insbesondere zum Ausbildungs- oder Studienbeginn oder eine Schulbescheinigung.
Während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste (zum Beispiel FSJ oder FÖJ) kann ebenfalls Kindergeld gezahlt werden.
Falls das Kind nach dem Ende der Schulzeit noch keine weiteren Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen – hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter arbeitsuchend melden.
Wichtig ist, die Pläne des Kindes nach Schulende der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen.
So können die Kindergeldzahlungen in den Fällen, in denen weiterhin ein Anspruch gegeben ist, aufrechterhalten werden. Das komfortable Online-Angebot der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht es, Mitteilungen und Nachweise, wie zum Beispiel über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen, bequem der Familienkasse zu übermitteln.
Alle aktuellen Informationen rund um Kindergeld sowie zum Kinderzuschlag unter
www.familienkasse.de.
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