Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (297)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um das richtige Verhalten gegenüber Pferden im Straßenverkehr.

Der Pferdesport erfreut sich anhaltender Beliebtheit – rund 140.000 Pferde werden allein in Bayern gehalten. Regelmäßig nehmen Reiter oder Kutscher mit ihren Tieren auch am Straßenverkehr teil.

Abstand halten und Tempo runter

Pferde sind Fluchttiere und reagieren von Natur aus oft schreckhaft auf laute Geräusche oder schnelle Bewegungen. Wenn Sie sich Reitern oder einer Kutsche nähern, sollten Sie daher ausreichend Abstand halten und gemäßigt fahren.

Bei geeigneter Gelegenheit darf überholt werden – mit ausreichendem seitlichem Abstand und ohne starkes Beschleunigen.

Aber: Keine Angst vor Pferden im Straßenverkehr. In der Regel sind Pferdebesitzer nur mit verkehrsgewöhn­ten Tieren unterwegs. Wenn sich alle Verkehrsteilnehmer korrekt verhalten, bleiben Überholmanöver in der Regel ruhig und sicher.

Das gilt für Reiter

Dass nur geeignete Pferde und erfahrene Reiter am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, ist ausdrücklich in § 28 StVO geregelt. Darüber hinaus gelten Pferde im Straßenverkehr rechtlich als Fahrzeuge. Reiter müssen sich also an die allgemeinen Verkehrsregeln halten. Das bedeutet konkret:

  • Reiter müssen das Rechtsfahrgebot beachten.
  • Es gelten die üblichen Vorfahrts- und Vorrangregeln.
  • Pferde müssen bei Dämmerung und Dunkelheit ausreichend beleuchtet sein. Entsprechendes Equipment ist im Pferdesporthandel erhältlich. Zusätzlich wird empfohlen, dass Reiter durch Warnwesten, reflektierende Decken oder Leuchtgamaschen auf sich aufmerksam machen.
  • Sind mehrere Reiter unterwegs, müssen sie – analog zu Radfahrern – hintereinander reiten. Nebeneinander ist nur erlaubt, wenn sie einen geschlossenen Verband nach § 27 StVO bilden.

Besondere Verkehrszeichen

Zeichen 238 – Reitweg:

Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reitweg benutzen. Das gilt auch für das Führen von Pferden.

Anderer Verkehr darf den Reitweg nicht benutzen. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung auch für andere Verkehrsarten erlaubt, müssen diese Rücksicht nehmen und ihre Geschwindigkeit gegebenenfalls an den Reitverkehr anpassen.

 

Zeichen 257-51 – Verbot für Reiter:

Hier ist das Reiten ausdrücklich verboten.

 

Zeichen 250 – Verbot für Fahrzeuge aller Art:

Reiter sind vom Durchfahrtsverbot ausgenommen: „Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt […] nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.“ (Anlage 2 StVO)

Unser Tipp: Begegnen Sie Reitern und Kutschen stets ruhig, mit ausreichendem Seitenabstand und gedrosseltem Tempo. Denken Sie daran: Pferde sind Fluchttiere – Rücksicht hilft, gefährliche Situationen zu vermeiden.

Foto: Pixabay

 

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