Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (282)
Wenn die Führerscheinprüfung schon einige Jahre zurückliegt, tauchen immer wieder Fragen zu bestimmten Verkehrsregeln auf. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl wöchentlich über wichtige Vorschriften auf. Heute geht es um eine besondere Zone, die an vielen Orten zu finden ist: den verkehrsberuhigten Bereich.
Vor wenigen Tagen wurden Pläne der EU-Kommission bekannt, Änderungen an der Richtlinie 2014/45/EU vornehmen zu wollen. Demnach soll für Pkw, die älter als zehn Jahre sind, künftig eine jährliche Hauptuntersuchung (HU) vorgeschrieben sein. Bisher gilt dafür eine längere Frist. Wenngleich unklar ist, wie konkret die Pläne bereits sind, regte sich umgehend Kritik an dem Vorhaben. Wir haben die Diskussion zum Anlass genommen, die wichtigsten Informationen zur HU zusammenzufassen.
Besondere Regeln für besondere Zonen
Seit 1980 kennt die Straßenverkehrsordnung (StVO) den sogenannten „verkehrsberuhigten Bereich“. Dabei handelt es sich um innerörtliche Straßenabschnitte, in denen Fußgänger und Anwohner besonders geschützt werden sollen. Für alle Verkehrsteilnehmer gelten dort klare und abweichende Regeln.
Wichtigste Vorschrift: Schrittgeschwindigkeit!
In verkehrsberuhigten Bereichen darf ausschließlich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden – also mit maximal etwa 4 bis 7 km/h. Diese Vorschrift wird in der Praxis häufig missachtet, obwohl sie für die Sicherheit von Kindern, Fußgängern und spielenden Personen entscheidend ist.
Fußgänger haben Vorrang – aber nicht ohne Rücksicht
Fußgänger dürfen die Fahrbahn in der gesamten Breite nutzen – auch Kinderspiele sind explizit erlaubt. Fahrzeugführer müssen ihnen Vorrang einräumen, dürfen sie nicht behindern oder gefährden und müssen nötigenfalls anhalten.
Gleichzeitig gilt aber auch: Fußgänger dürfen Fahrzeuge nicht mutwillig blockieren. Wenn sich ein Fahrzeug nähert, sollte diesem möglichst zeitnah Platz gemacht werden.
Parken nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt
Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs ist das Parken nur auf ausdrücklich gekennzeichneten Flächen gestattet. Wer außerhalb markierter Stellen parkt, riskiert ein Verwarnungsgeld. Kurzes Halten – zum Beispiel zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen – ist hingegen erlaubt.
Vorfahrt beachten
Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs gilt grundsätzlich „rechts vor links“. Wer aus einem solchen Bereich herausfährt – etwa in eine reguläre Straße – ist dabei immer wartepflichtig, auch wenn keine Beschilderung vorhanden ist.
Foto: Bei der Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich gilt immer: Anderen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt gewähren!
Unser Tipp: Verkehrsberuhigte Bereiche sind in erster Linie für Fußgänger vorgesehen. Autofahrer und Radfahrer sollten sich bewusst machen, dass sie hier nur „zu Gast“ sind. Eine besonders rücksichtsvolle und langsame Fahrweise sollte deshalb selbstverständlich sein – sie schafft Sicherheit und wird dem Sinn der verkehrsberuhigten Bereiche gerecht.
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