52-Jähriger muss sich vor dem Amtsgericht Rosenheim verantworten - Rund 5.000 Euro Geldstrafe

Weil er eine 22-Jährige sexuell belästigte, musste sich jetzt ein Busfahrer vor dem Amtsgericht Rosenheim verantworten. Die Linie des RVO, in der es zu den Übergriffen kam, wird von einem privaten Busunternehmer bedient, bei der der 52-jährige rumänische Fahrer arbeitet. Zu den Zwischenfällen kam es auf der Strecke von Reitmehring nach Pfaffing. Das Gericht verurteilte den Busfahrer zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 65 Euro, was 4.550 Euro entspricht. Er muss zudem die Verfahrenskosten tragen.

Bevor sie ein eigenes Auto hatte, sei sie immer mit dem Zug und dem Bus zur Arbeit gefahren, erklärte die 22-jährige Frau vor dem Amtsgericht Rosenheim, wo jetzt ein ein aus Rumänien stammender Busfahrer wegen sexueller Belästigung angeklagt war. Sie arbeite in Pfaffing und da müsse sie den Zug nach Wasserburg-Bahnhof in Reitmehring nehmen und anschließend mit dem Bus nach Pfaffing fahren.

Leider zeigte es sich bei der Verhandlung, dass der der Angeklagte nur äußerst bruchstückhaft deutsch spricht, sodass eine Dolmetscherin notwendig war. Doch diese hatte sich wohl die falsche Zeit für die Verhandlung aufgeschrieben und erschien mit knapp 30-minütiger Verspätung zur Verhandlung. Auch einen Verteidiger hatte der Angeklagte nicht.

Im vergangenen Jahr, im Mai 2022, soll der 52-Jährige als Busfahrer während der Fahrt von Reitmehring nach Pfaffing die junge Frau sexuell belästigt haben. Er habe sie mit den Worten: „Oh, schöne Frau“ begrüßt und dann mit ihr über ihre Tattoos gesprochen, die sie im Dekolletébereich trägt. Er habe auch versucht, diese Tattoos zu berühren, woraufhin die junge Frau aber zurückwichen sei und erklärt habe, dass sie so etwas nicht wolle. Daraufhin habe er ihr erklärt, dass man ja wohl so ein Tattoo noch werde anfassen dürfen.

Er habe sie gar nicht berühren können, beteuerte der Beklagte vor Gericht. Der Bereich des Busfahrers sei durch eine Plexiglasscheibe vom Fahrgastraum abgeschirmt und da könne er gar nicht hinübergreifen, ergänzte er seine Aussage.

Richterin Julia Vogel und die Staatsanwältin wollten das so nicht stehen lassen. Vorliegende Fotos des Busses zeigten, dass die Öffnungen in der Plexiglasscheibe doch recht groß waren, sodass ein Hindurchgreifen leicht möglich sei. Der Angeklagte ließ nun ein, dass die junge Frau nicht von seinem Fahrerstuhl weggegangen sei und sich vorne in den Bus hingesetzt habe.

Die Richterin befragte ihn weiter danach, wie oft die junge Frau in seinem Bus mitgefahren sei und er sagte aus, dass er sie schon häufiger gefahren habe, so ungefähr zwei- bis dreimal wöchentlich. Da der Vorwurf im Raume stand, dass er sie immer kostenlos mitgenommen, also nicht auf einen gültigen Fahrschein bestanden habe, räumte er dann doch ein, sie nicht immer kontrolliert zu haben.

Nunmehr wollte die Richterin nochmals wissen, ob der Beklagte die junge Frau körperlich berührt habe. Auch die Frage, ob er die Tattoos der Frau berührt habe, verneinte er und schließlich die Frage, ob er die Frau gerne angefasst hätte, verneinte der Beklagte plötzlich vehement.

Dann wollte das Gericht wissen, ob die Frau danach nochmal mit ihm gefahren sei. Dies bejahte er und er räumte auch ein, dass die Polizei ihn am Tage nach dem Vorfall befragt habe. Ob er die junge Frau noch einmal gesehen habe, nachdem er von der Anzeige gegen ihn erfahren habe, wollte das Gericht noch wissen und auch dies bejahte der Beklagte, aber auf die Anzeige angesprochen habe er sie nicht.

Als die betroffene 22-Jährige als Zeugin befragt wurde, ergab sich den Zuhören ein vollkommen anderes Bild: Der Busfahrer habe ihr an besagtem Tage zugewinkt, sie auf ihre Tätowierungen angesprochen, habe durch das Loch in der Plexiglasscheibe durchgegriffen und sie am Oberschenkel berührt, sie habe an dem Tag ein Kleid getragen und sie habe dem Busfahrer eindringlich erklärt, dass sie solche Berührungen nicht wolle. Er möge das bitte lassen. Sie habe sich dann hinten in den Bus gesetzt. Er habe sie die ganze Zeit, auch als er gefahren sei, beobachtet, was sie bemerkt habe, außerdem sei sie die einzige Person neben dem Fahrer in diesem Bus gewesen. Sie konnte sich des Eindrucks nicht erwehren, dass er ihr unter den Rock habe schauen wollen, was der Beklagte mit der Bemerkung quittierte: „Gucken darf man ja wohl noch!“

Als sie dann in Pfaffing habe aussteigen wollen, habe er die hintere Türe nicht geöffnet und somit von ihr verlangt, vorne beim Busfahrer auszusteigen, was ihr sehr unangenehm gewesen sei und sie habe das auch nicht als in Ordnung empfunden. Nach diesem Tag im Mai 2022 sei sie nicht mehr mit dem Bus gefahren, weil sie solche Situationen nicht mehr erleben wollte. Den Beklagten habe sie seitdem nicht mehr gesehen. Nach der Arbeit sei sie am späten Nachmittag zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet, auch wenn es nur leichte Berührungen gegeben habe. Sie habe damit auch Frauen, die wehrloser seien als sie, vor diesem Manne schützen wollen.

Schließlich wurde noch der Wasserburger Polizeibeamte, der die Anzeige aufgenommen hatte, befragt. Er habe bei der Protokollierung den Eindruck gehabt, dass der Vorfall die junge Frau sehr beschäftigt habe. Sie habe auch ausgesagt, dass der Beklagte ihr gegenüber Gesten gemacht habe, die das Breitmachen der Beine symbolisieren sollten. Das fand sie sehr abstoßend und unangenehm. Die Polizei habe am Tage darauf den Busfahrer befragt, was deshalb nicht zum Erfolg führte, weil der Busfahrer kein Wort Deutsch sprach. Die Polizei habe dann noch den Eingangsbereich des Busses fotografiert.

Da der Beklagte ohne Rechtsbeistand vor Gericht erschien, gab es nur das Plädoyer der Staatsanwältin, für die an der Glaubwürdigkeit der jungen Frau kein Zweifel bestand. Sie habe ausdrücklich sich nach der Arbeit die Zeit genommen, zur Polizei zu gehen und Anzeige zu erstatten und habe auch nach der Anzeige größere Zeitverluste in Kauf genommen, um dem Beklagten nicht zu begegnen. Der Beklagte hingegen wirkte auf sie nicht glaubwürdig. Zu widersprüchlich seien seine Aussagen gewesen.

Dieser Auffassung der Staatsanwaltschaft schloss sich dann auch das Gericht an.

Es sah es schließlich als erwiesen an, dass eine sexuelle Belästigung stattgefunden habe. Der Beklagte zeigte vor Gericht auch keinerlei Unrechtsbewusstsein. Er habe nichts getan, was nicht rechtens war. Auch eine Bitte um Entschuldigung ließ er sich nicht entlocken. Die Richterin beließ es aber bei einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 65 Euro, da der Beklagte nicht vorbestraft ist. Obendrauf kommen noch die Prozesskosten.

Warum der Busunternehmer, dessen Fahrzeuge im Auftrag des RVO unterwegs sind, den Beklagten weiterhin seine Touren fahren ließ, blieb vor Gericht allerdings unbeantwortet.

 

RP