Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (301)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um die Regeln für Behindertenparkplätze.
Um Menschen mit Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern und ihnen geeignete Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, werden in vielen öffentlichen Bereichen spezielle Behindertenparkplätze ausgewiesen. Wir fassen die wichtigsten Regelungen für Sie zusammen.
Wer darf auf Behindertenparkplätzen parken?
Auf Behindertenparkplätzen dürfen ausschließlich Fahrzeuge abgestellt werden, in denen ein blauer EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderung gut sichtbar an der Windschutzscheibe ausgelegt ist. Ein Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht zum Parken auf diesen Flächen.
Auch Fahrerinnen und Fahrer, die eine berechtigte Person mit EU-Parkausweis befördern, dürfen Behindertenparkplätze nutzen, sofern der Ausweis sichtbar ausgelegt ist. Dies gilt jedoch nicht für reine Erledigungsfahrten, bei denen die berechtigte Person gar nicht mitfährt.
Was droht bei Verstößen?
Wer unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 55 Euro rechnen. Zusätzlich kann das Fahrzeug abgeschleppt werden. Dies ist auch dann zulässig, wenn im konkreten Moment keine behinderte Person an der Nutzung des Parkplatzes gehindert wird.
Welche Sonderregelungen gelten zusätzlich?
Mit dem blauen EU-Parkausweis sind weitere Parkerleichterungen verbunden. So ist es unter anderem erlaubt,
- bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot zu parken (mit Parkscheibe),
- die zulässige Parkdauer auf zeitlich beschränkten Parkplätzen zu überschreiten,
- an Parkuhren oder Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung zu parken,
- bis zu drei Stunden auf Bewohnerparkplätzen zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, sofern der fließende Verkehr nicht behindert wird.
Gibt es auch Erleichterungen ohne EU-Parkausweis?
Ja. Für bestimmte Gruppen von schwerbehinderten Menschen, die die Voraussetzungen für den blauen EU-Parkausweis nicht erfüllen, gibt es den sogenannten orangenen Parkausweis. Dieser kann bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Mit dem orangenen Parkausweis dürfen dieselben Parkerleichterungen wie mit dem blauen EU-Parkausweis genutzt werden – mit einer wichtigen Ausnahme:
Das Parken auf den speziell ausgewiesenen Behindertenparkplätzen ist damit nicht erlaubt. Zudem gilt der orangefarbene Parkausweis nur innerhalb Deutschlands, nicht im EU-Ausland.
Wie sind Behindertenparkplätze gekennzeichnet?
Behindertenparkplätze sind in der Regel durch das Verkehrszeichen „Parken“ mit dem Zusatzzeichen für Menschen mit Behinderung (Nr. 1044-10) gekennzeichnet. Teilweise sind Parkplätze auch einzelnen Personen mit einer bestimmten Ausweisnummer vorbehalten. In manchen Fällen werden Behindertenparkplätze zusätzlich durch Ausnahmen vom eingeschränkten Halteverbot freigehalten.

Unser Tipp:
Wer unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern handelt auch äußerst unsolidarisch. Diese Parkflächen sind kein Komfort, sondern eine notwendige Hilfe und sollten deshalb unbedingt freigehalten werden.
Fotos: Eggerl / RB
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Schaufenster


Leider werden diese wichtigen Parkplätze immer wieder verbotswidrig zugeparkt. Spricht man die Personen an, wird man nur dumm angemacht oder es kommen Aussage wie: hab nur für 3 Minuten hier geparkt; da ist noch ein weiterer frei; ….
So ein Verhalten ist absolut beschämend! Die Strafen dafür sollten bei 155 Euro je Vergehen liegen!
Vielleicht werden dann die Parkplätzen für die frei gehalten, die darauf angewiesen sind!!!