Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (286)

Wenn die Führerscheinprüfung schon einige Jahre zurückliegt, tauchen immer wieder Fragen zu bestimmten Verkehrsregeln auf. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl wöchentlich über wichtige Vorschriften auf. In einer dreiteiligen Serie von Verkehrstipps geht es um wichtige Regeln, die Fahrer im Bereich von Bushaltestellen beachten sollten.

Ob auf dem Land oder in der Stadt – Busse sind fester Bestandteil des öffentlichen Nahverkehrs und ein wichtiges Verkehrsmittel für alle Altersgruppen. Damit es an Haltestellen nicht zu gefährlichen Situationen kommt, sollten Autofahrer einige Verhaltensweisen einhalten. Wir haben die wichtigsten Regeln zusammengefasst. Im heutigen Teil eins geht es um das Halten und Parken an Bushaltestellen.

Das gilt beim Halten und Parken

In Anlage zwei der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist zum Zeichen 224 „Haltestelle“ zu lesen: „Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken.“ Zum Parken wiederum findet sich in der StVO folgendes: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ (§12 Abs. 2 StVO)

Parken ist somit verboten, Halten jedoch nicht. Solange man in der Nähe des Fahrzeugs bleibt und ständig Zugriff darauf hat, darf man bis zu drei Minuten an einer Bushaltestelle stehenbleiben. Kurz anzuhalten, etwa um einen Anruf entgegenzunehmen oder etwas aus dem Kofferraum zu holen, ist also erlaubt. Wer hingegen sein Fahrzeug verlässt, beispielsweise um ein Paket bei der Post abzugeben, handelt ordnungswidrig.

Bild: Zeichen 224 „Haltestelle“. Bis zu 15 Meter vor und hinter dem Schild darf nicht geparkt werden.

Regelmäßig werden im Bereich von Haltestellen sogenannte Grenzmarkierungen angebracht. Diese bezeichnen, verlängern oder verkürzen bestehende Halt- und Parkverbote. Das bedeutet: Die Grenzmarkierungen können den Bereich des Parkverbots beispielsweise auf 20 Meter vor und hinter dem Haltestellenschild verlängern oder auch auf zehn Meter verkürzen. In jedem Fall gilt, dass auf der Grenzmarkierung nicht geparkt werden darf.

Bild: Grenzmarkierungen („Zick-Zack-Linien“) bezeichnen, verlängern oder verkürzen bestehende Halt- und Parkverbote.

Im Bereich von Schulen werden die Haltestellenschilder häufig durch Zusatzzeichen zeitlich eingegrenzt. Dann gilt: Während dieser Zeiten müssen die Regeln zum Halten und Parken eingehalten werden. Außerhalb dieser Zeiten darf, soweit nicht durch andere Verkehrszeichen beschränkt, hier auch geparkt werden.

Beispiel am Gymnasium Wasserburg: Montag bis Freitag muss der Seitenstreifen zu den angegebenen Zeiten für Schulbusse freigehalten werden. Parken ist dann verboten. Lediglich ein kurzes Anhalten, durch das der Busbetrieb nicht behindert wird, wäre erlaubt. Zu den anderen Zeiten und am Wochenende darf hier geparkt werden. Ausgenommen ist der Bereich direkt vor der Schule, da hier kein Zusatzzeichen die Zeiten beschränkt.

Folgen bei Fehlverhalten

Bei Verstößen droht im geringsten Fall ein Bußgeld von 55 Euro. Wird ein Busfahrer durch das Parken an der Haltestelle behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 70 Euro. Kommt es durch das regelwidrige Parken zu einem Unfall, werden 100 Euro fällig. Auch wer länger als drei Stunden parkt, muss mit mindestens 70 Euro Bußgeld rechnen.

Unser Tipp: Bushaltestellen sind sensible Bereiche im Straßenverkehr – besonders zu Schulzeiten. Wer hier falsch hält oder parkt, gefährdet nicht nur den reibungslosen Ablauf des Busverkehrs, sondern erhöht unter Umständen auch die Gefahr für Fahrgäste. Rücksicht und das Einhalten der Regeln sind hier ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit.

Fotos: Eggerl

 

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