Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (235)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um eine besondere Straßengestaltung in Evenhausen und die Sanktionen bei verbotenem Parken auf Gehwegen.

Ein Leser unseres Verkehrstipps hat uns auf das Thema „Parken auf dem Gehweg“ aufmerksam gemacht. Hintergrund ist die Gestaltung der Chiemgaustraße in Evenhausen.

Foto: Parkende Autos auf der Seitenfläche in der Chiemgaustraße in Evenhausen

Seitenstreifen oder Gehweg?

Der Fall zeigt eindrücklich die Schwierigkeiten des Straßenverkehrsrechts. Es stellt sich aufgrund der baulichen Gestaltung nämlich die Frage: Ist der Bereich abseits der Fahrbahn als Seitenstreifen oder als Gehweg anzusehen?

Diese Einordnung ist für die Vorschriften beim Halten und Parken äußerst relevant. Während das Halten und Parken auf einem Seitenstreifen (inoffiziell z.T. auch „Mehrzweckstreifen genannt“) erlaubt wäre, drohen beim verbotswidrigen Halten auf Gehwegen empfindliche Sanktionen. Eine eindeutige Regelung, wie Gehwege gestaltet und von der Fahrbahn getrennt sein müssen, findet sich im Straßenverkehrsrecht nicht. Eine Einschätzung kann deshalb nur aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung vorgenommen werden. Dafür sei unter anderem auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verwiesen:

„Die Begriffe des ‚Seitenstreifens‘ und des ‚Gehweges‘ sind in der Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt. Unter einem ‚Seitenstreifen‘ ist – entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO – der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße zu verstehen, der befestigt oder unbefestigt sein kann, und Rad- und Gehwege nicht umfasst (vgl. Hauser DAR 1984, 271/273; OLG Karlsruhe NZV 1991, 38/39). Bei einem ‚Gehweg‘ handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg – durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise – äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante (vgl. BGH VRS 4, 388; OLG Düsseldorf VM 1992, 70/71).“ (OLG Hamm, Beschluss v. 08.02.1994, Az. 3 Ss OWi 1215/93)

Aufgrund der baulichen Gestaltung kann die gepflasterte Fläche aus unserer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit als Gehweg angesehen werden. Zwar wird die Fläche nicht durch einen Bordstein, sondern die Muldenrinne von der Fahrbahn abgegrenzt, dies dürfte eine Einordnung als Gehweg aber nicht ausschließen. Für den Charakter als Gehweg spricht der vor allem der deutlich von der Fahrbahn abweichende Belag, die Begrenzung durch die schwarze Pflasterreihe sowie der durchgehenden Verlauf auf einer erheblichen Straßenlänge.

Darüber hinaus ist das Anbringen des Zeichens 239 „Gehweg“ nicht nötig, um einen Gehweg als solchen zu kennzeichnen. Dies ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO: „Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo die Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg sich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt.“ (VwV-StVO zu Zeichen 239).

Was droht bei Verstößen?

Folgt man der Einschätzung, dass es sich bei der Fläche um einen Gehweg handelt, ist das Halten und Parken darauf verboten. Bei Verstößen drohen ein Bußgeld und möglicherweise Punkte im Fahreignungsregister.

Unser Tipp: An vielen Stellen wirft die bauliche Gestaltung, die fehlende oder unklare Anbringung von Verkehrszeichen und die Unbestimmtheit mancher Verkehrsregeln Fragen auf. Wenn auch Sie eine Frage zu einer interessanten Verkehrssituation haben, freuen wir uns über eine entsprechende Nachricht.

 

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