Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (228)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die wichtigsten Regeln zur Mitnahme von Personen im Auto.

Die Sitzplätze sind entscheidend

Grundsätzlich dürfen in Kraftfahrzeugen nur so viele Personen befördert werden, wie mit Sicherheitsgurten ausgestattete Sitzplätze vorhanden sind. Sind für ein Fahrzeug keine Sicherheitsgurte vorgeschrieben, dürfen so viele Personen mitgenommen werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Dies betrifft beispielsweise Oldtimer-Fahrzeuge. Ausgenommen von beiden Regelungen sind Kraftomnibusse, in denen die Beförderung stehender Personen zugelassen ist (StVO §21 Abs. 1). Außerdem gilt nach StVO §21a die Gurtpflicht, die nur in wenigen Ausnahmen ausgesetzt ist (z.B. bei der Fahrt mit Schrittgeschwindigkeit beim Parken).

Die Regeln im Oldtimer

Oldtimer, die bei Auslieferung ab Werk nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet waren, müssen nicht nachgerüstet werden. In ihnen muss man sich folglich auch nicht anschnallen. Dies betrifft vor allem Fahrzeuge, die vor der Einführung der Gurtpflicht in den 70er-Jahren verkauft wurden. Wichtig: Die Mitnahme von Kindern in Fahrzeugen ohne Sicherheitsgurte ist bis zum vollendeten dritten Lebensjahr verboten, da besonders bei Kleinkindern schon bei kleinen Unfällen erhebliche Verletzungen zu befürchten sind. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die unter 150 cm Körpergröße sind, dürfen in solchen Fahrzeugen nur auf dem Rücksitz transportiert werden.

Das gilt bei Kindern

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die Mitnahme von Kindern im Fahrzeug wie folgt: „Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den […] genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind“ (StVO §21 Abs. 1a). Anders formuliert sind Kinder dann von der Kindersitzpflicht befreit, wenn sie entweder mindestens 12 Jahre alt oder aber größer als 150 cm sind.

Einige Beispiele:

    • 11-jähriges Kind mit 140 cm Größe → Kindersitzpflicht
    • 11-jähriges Kind mit 155 cm Größe → Keine Kindersitzpflicht
    • 13-jähriges Kind mit 145 cm Größe → Keine Kindersitzpflicht

Wichtig ist, dass der richtige Kindersitz verwendet wird. Näheres dazu finden Sie in unserem Verkehrstipp Nr. 171: https://www.wasserburger-stimme.de/blog/2022/11/16/der-richtige-kindersitz-im-auto-ist-wichtig/

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