Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (213)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es darum, wann der Zusatz „werktags“ gilt.

Park- und Haltverbote werden häufig auf bestimmte Zeiten beschränkt: beispielsweise auf Geschäftszeiten, Bus- und Abholzeiten an Schulen oder auf bestimmte Tage. Regelmäßig wird dafür ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „werktags“ angebracht.

Foto: Ein Beispiel für ein eingeschränktes Haltverbot in der Rosenheimer Bismarckstraße, das nur an Werktagen zwischen 8 Uhr und 20 Uhr gilt.

Für Autofahrer heißt das: In der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen darf hier geparkt werden, in den auf dem Zusatzzeichen genannten Zeiträumen hingegen nicht. Wie aber sieht es an Samstagen aus? Gelten sie als Werktage?

Die Antwort lautet: Ja. Die Rechtsprechung dazu orientiert sich am Bundesurlaubsgesetz. Darin heißt es: „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind“ (§3 Abs. 2 BurlG). Verkehrsteilnehmer, die ihr Fahrzeug an einem Samstag länger als 3 Minuten abstellen, müssten im gezeigten Beispiel also mit einem Verwarnungsgeld rechnen.

Weitere Infos zu den Haltverbotsschildern und Ihren Regeln finden Sie in einem anderen Verkehrstipp: https://www.wasserburger-stimme.de/blog/2022/02/02/was-ist-beim-halteverbot-zu-beachten/

Fahrschule Eggerl

Wasserburg | Edling | Pfaffing | Rott | Albaching | Grafing | Aßling | Tacherting | Traunreut  

Hofstatt 15, 83512 Wasserburg
08071/9206219
info@fahrschule-eggerl.de