Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (134)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die ein oder andere Regel im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Nachdem es in der vergangenen Woche um Halt- und Parkverbote im Allgemeinen ging, stellen wir in diesem Tipp die Regeln zu den Haltverbotsschildern vor.

 

>>Neben vielen situationsbedingten Halt- oder Parkverboten (vgl. Verkehrstipp der Woche Nr. 133) können Haltverbote bekanntermaßen auch durch Verkehrszeichen angeordnet werden. Eine einfache Regelung beinhaltet das Verkehrszeichen „Absolutes Haltverbot“ (links oben). In dessen Geltungsbereich ist jede freiwillige Fahrtunterbrechung verboten. Darunter würde bereits das Aussteigenlassen von Mitfahrern fallen. Bei Verstößen droht im besten Fall eine mündliche Verwarnung, in der Regel jedoch werden Verwarnungsgelder zwischen 20 Euro und 50 Euro fällig. Für die Höhe des Verwarnungsgeldes spielt es unter anderem eine Rolle, wie lange verbotswidrig geparkt wurde und ob andere Verkehrsteilnehmer dadurch behindert wurden.

Das Verkehrszeichen „Eingeschränktes Haltverbot“ (rechts) erlaubt das Halten bis zu 3 Minuten. In dieser Zeit darf das Fahrzeug sogar verlassen werden, der kurze Gang zum Bäcker ist demnach also erlaubt. Zum Zwecke des Be- und Entladens oder des Ein- und Aussteigenlassens darf sogar länger als 3 Minuten gehalten werden. Lieferwägen, Reisebusse oder Umzugs-LKW dürfen hier also theoretisch auch eine halbe Stunde oder länger halten, soweit die Ladetätigkeiten ohne Verzögerungen durchgeführt werden. Ein typischer Fall für einen Bereich mit eingeschränktem Haltverbot findet sich am Weberzipfel in Wasserburg. Auch hier ist bei Verstößen gegen die Vorschriften mit Verwarnungsgeldern zwischen 20 Euro und 50 Euro zu rechnen.

Die Haltverbote gelten immer für die Straßenseite, an der die Schilder aufgestellt sind. Sind wie bei den gezeigten Schildern Pfeile darauf zu sehen, markieren diese Anfang und Ende eines Haltverbots oder weisen darauf hin, dass das Verbot in beide Richtungen gilt. Die Verbote enden an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Durch Zusatzschilder können die Verbote zeitlich beschränkt, für bestimmte Personengruppen aufgehoben, auf den Seitenstreifen erweitert werden und vieles mehr.

Die Haltverbotszeichen können durch Zusatzzeichen eingeschränkt oder spezifiziert werden. Beispiele für solche Zusatzzeichen sind:

 

Zeichen 1060-31: „Auch auf dem Seitenstreifen“. Das Haltverbot gilt sowohl auf der Fahrbahn als auch auf dem Seitenstreifen.

 

Zeichen 1053-34: „Auf dem Seitenstreifen“. Das Haltverbot gilt nur auf dem Seitenstreifen.

 

Zeichen 1020-32: „Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei“. Dieses Zeichen wird in der Regel mit einem eingeschränkten Haltverbot kombiniert. Das bedeutet dann: bis zu 3 Minuten oder zum Zwecke des Be- und Entladens dürfen alle Fahrzeugführer hier halten bzw. parken. Längeres Parken ist jedoch nur für Bewohner mit einem entsprechenden Parkausweis erlaubt.

Im Zuge von Baumaßnahmen, aber auch für kulturelle Veranstaltungen und ähnliches werden häufig mobile Haltverbote aufgestellt. Diese werden vor Inkrafttreten rechtzeitig angekündigt, meist durch ein Zusatzschild, auf dem der Geltungszeitraum angegeben wird. Stellt man sein Fahrzeug für mehrere Tage am Fahrbahnrand ab, kann es also passieren, dass es sich plötzlich in einem Haltverbot befindet. Schlimmstenfalls droht das Abschleppen, das Kosten von mehreren hundert Euro für den Halter verursachen kann. Laut Rechtsprechung ist eine Vorlaufzeit von drei Tagen dafür ausreichend.

Deshalb unser Tipp: Auch wenn Haltverbote oft schon früher angekündigt werden, sollte man ein abgestelltes Auto lieber regelmäßig kontrollieren, um keine unangenehme Überraschung zu erleben.<<

 

 

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