Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (181)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um die Frage: wer hat Vorrang, wenn aus zwei Fahrstreifen einer wird?

Wer bei endenden Fahrstreifen Vorrang hat, hängt vom konkreten Straßenverlauf und der Beschilderung ab. Ein Gerichtsurteil aus dem Mai 2022 hat hierzu Klarheit geschaffen.

Möglichkeit 1: Ein Fahrstreifen endet

Der einfachere Fall liegt vor, wenn ein Fahrstreifen endet (vgl. oben Verkehrszeichen 121 „Einseitig verengte Fahrbahn“).

Hier ist davon auszugehen, dass Fahrer auf dem durchgehenden Fahrstreifen Vorrang haben. Um den Verkehrsfluss zu gewährleisten, schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) die Anwendung des Reißverschlussverfahrens vor (§7 Abs. 4 StVO).

Hierbei ist Fahrern, die sich auf dem endenden Fahrstreifen befinden, der Übergang auf den durchgehenden Fahrstreifen unmittelbar vor Beginn der Verengung zu ermöglichen. Näheres zum Reißverschlussverfahren haben wir bereits in einem anderen Verkehrstipp erläutert: https://www.wasserburger-stimme.de/blog/2022/10/26/heute-geht-es-um-den-reissverschluss/

Möglichkeit 2: Beidseitig verengte Fahrbahn

Wie bei einer beidseitig verengten Fahrbahn zu verfahren ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 8. Mai 2022 klargestellt (BGH, Urteil vom 8.3.2022, Az.: VI ZR 47/21).

Geklagt hatte eine Autofahrerin, die an einer Fahrbahnverengung mit einem Lastkraftwagen zusammengestoßen war. Markiert war die Verengung durch das Gefahrzeichen 120 („Verengte Fahrbahn“). Die Haftpflichtversicherung des Lkw-Fahrers ersetzte der Autofahrerin in der Folge die Hälfte des entstandenen Schadens.

Die Autofahrerin verlangte hingegen, dass der Schaden vollständig übernommen wird, scheiterte damit jedoch in zwei Instanzen vor Gericht. Eine Revision der Klägerin wurde schließlich vom BGH zurückgewiesen.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass, anders als beim Zeichen 121 („Einseitig verengte Fahrbahn“), nicht vom Vorrang des durchgehenden Fahrstreifens ausgegangen werden könne und das Reißverschlussverfahren keine Anwendung finde.

Da nicht ein Fahrstreifen ende, sondern beide Fahrstreifen in einen überführt würden, sei das Durchfahren der Engstelle nicht mit einem Fahrstreifenwechsel im klassischen Sinne verbunden. Deshalb greife auch das Reißverschlussverfahren nicht unmittelbar.

Vielmehr signalisiere das allgemeine Gefahrzeichen „Verengte Fahrbahn“ eine erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen im Sinne des §1 StVO.

Fazit: Bei einer einseitigen Fahrbahnverengung kann vom Vorrang desjenigen ausgegangen werden, der sich auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindet. Beim Wechsel ist das Reißverschlussverfahren anzuwenden und zu ermöglichen. An einer beidseitig verengten Fahrbahn gibt es hingegen keine klare Vorrangregelung.

Vielmehr müssen sich die Fahrzeugführenden verständigen, in welcher Reihenfolge gefahren wird.

Dabei gilt das allgemeine Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht. Die Geschwindigkeit muss vor Beginn der Engstelle entsprechend angepasst werden.

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