Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (308)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die Regeln, die sich bei Fahrrädern und E-Scootern unterscheiden.

Während sich Fahrräder bereits seit dem 19. Jahrhundert im Straßenverkehr etabliert haben, sind E-Scooter ein vergleichsweise neues Verkehrsmittel. Erst seit 2019 sind sie in Deutschland zugelassen. Rechtlich handelt es sich dabei um sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge. Diese nehmen eine Sonderstellung ein: Sie sind zwar in Größe und Geschwindigkeit mit Fahrrädern vergleichbar, gelten aber als Kraftfahrzeuge, da sie ausschließlich motorbetrieben sind. Daraus ergeben sich in einigen Bereichen abweichende Regelungen.

Versicherung und Kennzeichen
E-Scooter sind versicherungspflichtig. Sie benötigen ein gültiges Versicherungskennzeichen, das jährlich wechselt und sichtbar am Fahrzeug angebracht sein muss. Fahrräder hingegen benötigen weder eine Haftpflichtversicherung noch ein Kennzeichen. Diese Einordnung als Kraftfahrzeug ist einer der wesentlichsten Unterschiede.

Alkohol am Steuer
Für E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer. Das bedeutet: Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit mit strafrechtlichen Konsequenzen. Für Fahrradfahrer gelten teilweise andere Schwellenwerte (absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille). Wichtig ist jedoch: Auch unterhalb dieser Grenzen kann bereits eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen.

Verkehrszeichen „Verbot für Kraftfahrzeuge“
Da E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge gelten, dürfen Fahrer die Verkehrsbereiche mit diesem Verbotsschild grundsätzlich nicht befahren. Fahrradfahrer hingegen sind von diesem Verbot nicht betroffen und dürfen solche Strecken weiterhin nutzen.

Grünpfeil für den Radverkehr
Der Grünpfeil, der speziell für den Radverkehr eingeführt wurde, darf ausschließlich von Radfahrern genutzt werden. E-Scooter-Fahrer sind hiervon ausgenommen, da sie nicht als Fahrräder gelten.

 

„Radverkehr frei“ in Fußgängerzonen
Zusatzzeichen wie „Radverkehr frei“ erlauben ausdrücklich nur Radfahrern die Nutzung. E-Scooter-Fahrer dürfen solche Bereiche grundsätzlich nicht befahren, es sei denn, dies wird ausdrücklich auch für Elektrokleinstfahrzeuge freigegeben.

Bildbeispiele: In einer Fußgängerzone, die nur für Fahrradfahrer freigegeben ist, dürfen E-Scooter-Fahrer nicht fahren. Dies ist nur erlaubt, wenn es durch das entsprechende Zusatzzeichen angezeigt ist. Egal ob Radfahrer oder E-Scooter-Fahrer: Bei einer Freigabe gilt, dass nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden – im Zweifel muss gewartet werden.

Nebeneinanderfahren
Radfahrer dürfen nebeneinander fahren, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird. Für E-Scooter-Fahrer gilt diese Regelung nicht – sie müssen grundsätzlich hintereinanderfahren.

Gemeinsamkeiten bei Radwegen und Seitenabstand
In einigen Bereichen sind die Regeln für E-Scooter- und Fahrradfahrer identisch. So müssen E-Scooter-Fahrer Radwege benutzen, wenn diese vorhanden sind. Gibt es keinen Radweg, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Gehwege sind grundsätzlich tabu. Für Fahrradfahrer gilt ebenfalls die Radwegebenutzungspflicht, sofern diese durch Verkehrszeichen angeordnet ist.

Beim Überholen von Fahrrädern und E-Scootern durch Kraftfahrzeuge gilt derselbe Mindestabstand: innerorts mindestens 1,5 Meter, außerorts mindestens 2 Meter. Ein Unterschied zwischen beiden Verkehrsmitteln besteht hier nicht.

Die gute Nachricht: Viele Unterschiede gelten nur noch bis zum 28. Februar 2027. Zum 1. März 2027 treten neue Verhaltensregeln für Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen in Kraft. Die bisher teils in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und teils in der Straßenverkehrs-Ordnung enthaltenen Verhaltensregeln werden dann vollständig in die StVO überführt. In vielen wesentlichen Punkten erfolgt eine Angleichung an den Radverkehr. So dürfen E-Scooter-Fahrer dann unter anderem den Grünpfeil für den Radverkehr nutzen, bei entsprechender Freigabe mit „Radverkehr frei“ auch freigegebene Gehwege und Fußgängerzonen befahren und unter den gleichen Voraussetzungen wie Radfahrer nebeneinander fahren. Die Regelungen zur Versicherungspflicht und zu Alkoholgrenzen bleiben davon unberührt.

Unser Tipp:
Unabhängig vom Verkehrsmittel gilt: Informieren Sie sich regelmäßig über die aktuellen Vorschriften. Gerade bei neuen Verkehrsmitteln wie E-Scootern kommt es häufig zu Unsicherheiten. Wer die Unterschiede kennt, trägt aktiv zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr bei.

Foto: Eggerl

 

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