Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (317)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um ein besonderes Zusatzzeichen bei Überholverboten.
Spätsommer und Herbst sind Erntezeit – gerade jetzt sind viele Traktoren auf den Straßen unterwegs. Wer hinter einem langsameren Fahrzeug fährt, wartet häufig auf eine geeignete Gelegenheit zum Überholen. Ein Verkehrszeichen, dessen Bedeutung man deshalb kennen sollte, ist das Zusatzzeichen 1049-11. Es erlaubt unter einigen Voraussetzungen innerhalb eines Verbotsbereichs das Überholen bestimmter langsamer Fahrzeuge.
Regelmäßig zu finden ist die Kombination aus dem Zeichen 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ und dem abgebildeten Zusatzzeichen. Obwohl darauf ein Traktor dargestellt ist, gilt die Ausnahme nicht nur für landwirtschaftliche Fahrzeuge. Überholt werden dürfen Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen.
Wichtig: Nicht jeder langsam fahrende Traktor darf überholt werden. Entscheidend ist nicht die momentan gefahrene Geschwindigkeit, sondern die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des langsamen Fahrzeugs. Ein Traktor, der bis zu 40 km/h fahren kann und darf, fällt also nicht unter die Ausnahme, nur weil er gerade mit 20 km/h unterwegs ist.
Einen wichtigen Hinweis gibt das sogenannte Geschwindigkeitsschild. Das runde Schild gibt nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs an. Es ist beispielsweise häufig an landwirtschaftlichen Anhängern sowie an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen wie Baggern oder Radladern zu finden. Diese dürfen ebenfalls überholt werden, wenn sie nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen.
Allerdings müssen nicht alle langsamen Fahrzeuge ein solches Geschwindigkeitsschild tragen. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 32 km/h sind beispielsweise von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Das Fehlen eines Schildes bedeutet daher nicht automatisch, dass ein Traktor schneller als 25 km/h fahren darf. Ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht sicher erkennbar, sollte man sich nicht auf die Ausnahme verlassen.
Unser Tipp: Das Zusatzzeichen hebt nur das angeordnete Überholverbot für die genannten langsamen Fahrzeuge auf. Alle anderen Vorschriften gelten weiterhin. Eine durchgezogene Linie darf nicht überfahren werden. Außerdem darf nur bei klarer Verkehrslage überholt werden, wenn der gesamte Überholweg einsehbar und eine Behinderung oder Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Im Zweifel gilt deshalb: lieber hinter dem langsamen Fahrzeug bleiben.
Fotos: Pixabay / Eggerl
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