Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (295)
Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um die Frage: Dürfen Parkscheine weitergegeben werden?
Der Einkauf hat kürzer gedauert, als erwartet und auf dem Parkschein verbleibt noch eine Restzeit. In der Nähe sieht man einen Autofahrer, der gerade ein Ticket ziehen will. In dieser Situation stellen sich viele Autofahrer die Frage: Ist es erlaubt, den Parkschein weiterzugeben? Und darf dieser Schein dann auch zum Parken genutzt werden oder muss ein eigenes, neues Ticket gezogen werden?
Öffentliche und kommunale Parkplätze:
Hier lautet die Antwort grundsätzlich ja: Das Weitergeben eines gültigen Parkscheins ist erlaubt. Parkgebühren sollen vor allem Dauerparken verhindern und den Parkraum für viele Nutzer verfügbar halten – dieses Ziel wird auch erreicht, wenn die bezahlte Restzeit von jemand anderem genutzt wird. Wichtig: Der Parkschein muss gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden und die Höchstparkdauer (falls ausgeschildert) darf nicht überschritten werden.
Private Parkflächen (beispielsweise Supermarkt):
Hier gelten die Nutzungsbedingungen des Betreibers. Eine Weitergabe kann untersagt sein. Bei Verstößen drohen vertragliche Forderungen („erhöhtes Nutzungsentgelt“/Vertragsstrafe). Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2019 die Durchsetzung solcher Ansprüche prinzipiell gestützt. Deshalb sollten auf privaten Flächen immer die Nutzungsbedingungen gelesen werden, um auf Nummer sicher zu gehen.
App-/Digital-Tickets:
Per App gelöste Parkvorgänge sind in der Regel kennzeichen- oder accountgebunden – eine Weitergabe ist praktisch nicht möglich beziehungsweise durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.
Unser Tipp: Gegen die Weitergabe von Parktickets ist auf öffentlichen Parkplätzen nichts einzuwenden. Wichtig ist jedoch in allen Fällen, die maximale Parkzeit nicht zu überschreiten. Ansonsten wird im günstigsten Fall ein Verwarnungsgeld von 20 Euro fällig. Je länger die Parkzeit überschritten wird, desto teurer wird der Verstoß. Ab einer Überschreitung von drei Stunden beträgt das Verwarnungsgeld 40 Euro zuzüglich Gebühren. Auf Privatparkplätzen können auch weitaus höhere Vertragsstrafen erhoben werden – hier gilt es, auf die jeweiligen Nutzungsbedingungen zu achten.
Foto: Pixabay
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