Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (232)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die sogenannte Handwerkerregelung.

Bei Fahrten im gewerblichen Bereich müssen Fahrer von schwereren Fahrzeugen verschiedene Regeln und Auflagen beachten. Für Handwerker gibt es dabei einige Ausnahmen, umgangssprachlich als „Handwerkerregelung“ bezeichnet. Wir klären über die wichtigsten Punkte auf.

  1. Die Handwerkerregelung bei der Berufskraftfahrer-Qualifikation

Grundsätzlich müssen Fahrer, die auf öffentlichen Straßen gewerbliche Beförderungen im Güter- oder Personenverkehr durchführen und dabei Fahrzeuge der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE führen, eine sogenannte Grundqualifikation nachweisen. Dies betrifft demnach Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen oder mit mehr als 9 Sitzplätzen.

Sie müssen zudem regelmäßig an Weiterbildungen teilnehmen, um die Qualifikation zu behalten. Der Nachweis erfolgt über den sogenannten Fahrerqualifizierungsnachweis, der von der zuständigen Behörde ausgestellt wird. Alle relevanten Daten werden im Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) gespeichert.

Ausgenommen von der Regelung sind unter anderem nicht-gewerbliche Fahrten, Fahrten mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und Fahrten mit Kraftfahrzeugen der Bundeswehr, der Polizei oder der Feuerwehr.

Für Handwerker ist vor allem die Ausnahme aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQ (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz) relevant. Demnach sind auch Fahrten ausgenommen mit „Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt“. Konkret bedeutet dies: transportiert ein Handwerker Material oder Maschinen zu einer Baustelle und arbeitet dort selbst mit den entsprechenden Gütern, ist er von den Regelungen des BKrFQ ausgenommen. Überwiegt hingegen die Transporttätigkeit, wird also beispielsweise Material an mehrere Baustellen ausgeliefert, greift die Pflicht zum Nachweis der entsprechenden Qualifikation wieder.

Weitere Ausnahmen gibt für unter anderem für „Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens […]“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 BKrFQ). Insgesamt ist bei den Ausnahmeregelungen Vorsicht geboten, da bei Verstößen hohe Strafen drohen.

  1. Die Handwerkerregelung bei den Lenk- und Ruhezeiten

Noch etwas komplizierter als bei der Berufskraftfahrer-Qualifikation sind die Regelung bei den Lenk- und Ruhezeiten. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen dafür sind die Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die Fahrpersonalverordnung (FPersV).

Grundsätzlich gilt: Wer Beförderungen im Güterverkehr vornimmt und ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,8 Tonnen führt, muss Lenk- und Ruhezeiten beachten. Diese müssen zudem dokumentiert werden. Detaillierte Regelungen gibt es auch für Beförderungen im Personenverkehr, die hier jedoch ausgespart werden sollen.

Die zulässige Gesamtmasse von Fahrzeugen kann der Zulassungsbescheinigung Teil 1 („Fahrzeugschein“) unter der Ziffer F.2 entnommen werden. Bei Kombinationen aus Zugfahrzeug und Anhänger werden die jeweiligen Werte addiert. Wichtig: Gerade bei Fahrzeugkombinationen wird eine zulässige Gesamtmasse von 2,8 Tonnen schnell überschritten und es können die Vorschriften zur Lenk- und Ruhezeit greifen.

Auch hier gibt es jedoch einige Ausnahmen: so sind Privatfahrten mit Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse von den Bestimmungen ausgenommen. Sonderregelungen finden sich außerdem für die Landwirtschaft, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen, Postdienstleister, staatliche Stellen, die Feuerwehr und einige andere Bereiche, zum Teil jedoch nur für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (vgl. dazu § 18 FPersV und Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

Für Handwerker bedeutsam sind vor allem die Ausnahmen aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV und Art. 3 Buchst. aa Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Danach sind auch im gewerblichen Umfeld Fahrer von Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse von den Bestimmungen der Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen, wenn die Fahrten der Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen dienen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt oder wenn handwerklich hergestellte Güter ausgeliefert werden. Dies gilt jedoch nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, zudem darf das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen.

Eine Sonderregelung besteht auch bezüglich der Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen. Ist in den Fahrzeugen kein analoges oder digitales EG-Kontrollgerät verbaut, kann die Dokumentation handschriftlich erfolgen. Die Aufzeichnungen müssen für die vorausgegangenen 28 Kalendertage mitgeführt und auf Verlangen einer zuständigen Person ausgehändigt werden. Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen drohen hohe Bußgelder für den Fahrer sowie den Fuhrparkleiter.

Unser Tipp: Die Regeln zur Berufskraftfahrer-Qualifikation und zu den Lenk- und Ruhezeiten sind vergleichsweise komplex. Wenn Sie nicht sicher sind, ob sie unter die Bestimmungen fallen, sollten Sie sich vorher immer noch einmal informieren. Auch bei Fahrten mit einem Pkw kann es sein, dass Sie Lenk- und Ruhezeiten einhalten und dokumentieren müssen. Vorsichtig sollten Sie auch bei der Handwerkerregelung sein. Hier begibt man sich schnell in einen Graubereich, was im Falle einer Kontrolle zu Bußgeldern führen kann.

 

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