Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (226)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um darum, wann der Seitenstreifen auf der Autobahn befahren werden darf und welche Strafen bei Verstößen drohen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Seitenstreifen nicht Teil der Fahrbahn. Daher ist es in den meisten Situationen nicht erlaubt, den Seitenstreifen zu befahren.

Um bei dichtem Verkehr mehr Platz zu schaffen und dadurch Stau zu vermeiden, kann der Seitenstreifen auf der Autobahn für den Verkehr freigegeben werden. Dies geschieht durch das Wechselzeichen Nr. 223.1 „Seitenstreifen befahren“ in Verbindung mit einem grünen Dauerlichtzeichen in Form eines Pfeils. Sobald dieses Schild zu sehen ist, gilt der Seitenstreifen als normaler Fahrstreifen. Er darf dann nicht nur, sondern muss sogar auf Grundlage des Rechtsfahrgebots befahren werden.

Häufig wird der Seitenstreifen jedoch auch regelwidrig befahren, vor allem bei Stau. Immer wieder lässt sich beobachten, dass Autofahrer die letzten paar hundert Meter vor einer Ausfahrt auf dem Seitenstreifen zurücklegen, um so am Stau vorbeizufahren. Aber Achtung: Das kann teuer werden.

Wer den Seitenstreifen dazu nutzt, um schneller voranzukommen, muss mit 75 Euro Bußgeld sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer erhöht sich das Bußgeld auf 90 Euro. Wer auf dem Seitenstreifen fährt und in einen Unfall verwickelt ist, muss 110 Euro Bußgeld zahlen – plus mögliche Haftungskosten, die schnell im fünfstelligen Bereich liegen können.

Unser Tipp: Auch wenn es nervig ist, im Stau warten zu müssen, sollten Sie sich nicht dazu verleiten lassen, auf dem Seitenstreifen bis zur nächsten Ausfahrt zu fahren. Der Grund sind nicht nur die möglichen Sanktionen, sondern vor allem der Sinn der dahinterliegenden Regelung. Bei Stau soll der Seitenstreifen auch deshalb freigehalten werden, um Einsatzkräften die freie Fahrt bzw. Ausfahrt zu ermöglichen. Würden alle Fahrzeugführer den Seitenstreifen nutzen, könnte sich auch dort Stau bilden und damit die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden.

 

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