Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (224)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die Abgrenzung der Fahrerlaubnisklassen C1 und D1.

Das Fahrerlaubnisrecht gehört zu den kompliziertesten Bereichen im Straßenverkehrsrecht. Regelmäßige Änderungen, zahlreiche Ausnahmen und das Nebeneinander von nationalen und europäischen Regeln machen es selbst für Experten zur Herausforderung – für alle anderen hingegen kaum durchschaubar. Dadurch kann es schnell passieren, dass man ohne die passende Fahrerlaubnis unterwegs ist.

Konkrete Probleme macht beispielsweise die Abgrenzung der Fahrerlaubnisklassen C1 und D1 (kleine LKW bzw. kleine Kraftomnibusse). Bis zur Änderung am 28. Dezember 2016 galt: Die Klasse C1 beinhaltet „Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.“ Inhaber der Klasse C1 durften damit die meisten mehrspurigen Kraftfahrzeuge zwischen 3500 kg und 7500 kg zulässiger Gesamtmasse fahren.

Die entscheidende Änderung im Jahr 2016 lautete: „Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind“ (§6 Abs. 1 FeV). Damit wurden Fahrzeuge ausgeschlossen, die zur Personenbeförderung dienen. Mit der Klasse C1 dürfen demnach grundsätzlich nur noch Fahrzeuge zur Güterbeförderung gefahren werden.

Wie erkenne ich, ob mein Fahrzeug unter die Klasse C1 oder D1 fällt?

Entscheidend ist hierbei die Eintragung der EG-Klassifizierung in der Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“). Unter der Ziffer J wird darin vermerkt, um welche Fahrzeugklasse es sich handelt. Ist darin ein „M“ (u.U. mit spezifizierender Ziffer) eingetragen, handelt es sich um ein Fahrzeug zur Personenbeförderung und fällt damit grundsätzlich unter die Klasse D1. Ist der Buchstabe „N“ eingetragen, handelt es sich um ein Nutzfahrzeug zur Güterbeförderung und kann damit mit der Fahrerlaubnisklasse C1 gefahren werden, sofern die zulässige Gesamtmasse von 7500 kg nicht überschritten wird.

Gibt es Ausnahmen?

Die wichtigsten Ausnahmen gelten für einige besondere Fahrzeugtypen. Diese sind in §6 Abs. 4a FeV aufgelistet:

  • Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr
  • Einsatzfahrzeuge der Polizei
  • Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste
  • Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks
  • Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
  • Krankenkraftwagen
  • Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge
  • Beschussgeschützte Fahrzeuge
  • Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge
  • Spezialisierte Verkaufswagen
  • Rollstuhlgerechte Fahrzeuge
  • Leichenwagen
  • Wohnmobile

Ausnahmen gibt es außerdem zur technischen Überprüfung eines Fahrzeugs. Zu diesem Zweck dürfen mit der Klasse C1 auch Kraftomnibusse bis 7500 kg zulässiger Gesamtmasse und maximal acht Sitzplätzen außer dem Fahrer gefahren werden, allerdings nur ohne Fahrgäste und ausschließlich im Inland (§6 Abs. 4 FeV). Zur Besitzstandswahrung für Inhaber älterer Fahrerlaubnisse kann zudem die Schlüsselzahl 171 im Führerschein eingetragen sein. Dann gilt die genannte Ausnahme für alle Fahrten und nicht nur zur technischen Überprüfung.

Unser Tipp: Das Beispiel der Fahrerlaubnisklassen C1 und D1 zeigt, wie kompliziert die Führerscheinregeln sein können. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein bestimmtes Fahrzeug fahren dürfen, sollten Sie bei Fachleuten nachfragen. Andernfalls kann es leicht passieren, dass Sie ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs sind – immerhin auf Straftatbestand, für den empfindliche Sanktionen drohen. Fahrschulen oder Automobilclubs wie der ADAC geben in der Regel gerne Auskunft und helfen bei Fragen rund um den Führerschein weiter.

Foto: Pixabay

 

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