Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (223)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die Regeln für die Verwendung von Dashcams.

Sogenannte Dashcams erfreuen sich seit einigen Jahren einer wachsenden Beliebtheit. Die kleinen, hinter der Frontscheibe angebrachten Kameras, zeichnen das Verkehrsgeschehen auf und sollen bei Unfällen helfen, die eigene Unschuld zu beweisen. Aber Achtung: Hier begibt man sich schnell in rechtliche Grauzonen. Wir klären auf, was erlaubt ist und was nicht.

Dürfen Dashcams überhaupt verwendet werden?

Unter gewissen Voraussetzungen: Ja. Allerdings kann das Mitfilmen im Straßenverkehr schnell einen Datenschutzverstoß darstellen. In Deutschland darf nämlich niemand gegen seinen Willen gefilmt werden. Da es während der Fahrt nicht möglich ist, die anderen Verkehrsteilnehmer darüber zu informieren, dass Aufnahmen gemacht werden, kann dies einen Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung darstellen. Wichtig ist es deshalb, dass nur kurz und anlassbezogen gefilmt wird. Datenschützer fordern, dass die Aufnahmen spätestens alle 30 Sekunden überschrieben werden. Besonders wichtig: Keinesfalls dürfen die Videoaufnahmen weitergegeben oder veröffentlicht werden.

Was droht bei Verstößen?

Wer das von Dashcams aufgezeichnete Material gegen den Willen der Gefilmten im Internet veröffentlicht oder an Polizei und Versicherung weitergibt, muss mit saftigen Bußgeldern rechnen. Der Rahmen endet im obersten Bereich bei 20 Millionen, bei Unternehmen kann das Bußgeld im schlimmsten Fall bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes betragen. Erfahrungsgemäß werden meist Bußgelder im niedrigen Bereich verhängt.

Können die Aufnahmen vor Gericht als Beweis herangezogen werden?

Tatsächlich können die Aufnahmen der Dashcams in begründeten Ausnahmefällen aus Beweismittel herangezogen werden – trotz der damit verbundenen Datenschutzverstöße. Das hat ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2018 festgestellt (Az.VI ZR 233/17). Dabei muss jedoch stets eine Interessen- und Güterabwägung vorgenommen werden. In vielen Fällen ist damit zu rechnen, dass die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen als nicht zulässig betrachtet wird.

Unser Tipp: Da das Filmen mit Dashcams häufig einen Datenschutzverstoß darstellt und die Aufnahmen gleichzeitig als Beweismittel nur sehr bedingt Verwendung finden, ist ihr Nutzen fraglich.  Wer sich dennoch überlegt, eine Dashcam zu kaufen, sollte darauf achten, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Dazu gehört, dass die Aufnahmen in kurzen Sequenzen vorgenommen werden und in sehr kurzer Abfolge überschrieben werden. Keinesfalls dürfen die Aufnahmen veröffentlich werden, wenn sich darauf andere Personen oder Fahrzeuge identifizieren lassen – ansonsten drohen entsprechenden Sanktionen.

>>Abschließend wollen wir uns an dieser Stelle für die vielen Anregungen zu neuen Themen und das Interesse an den Verkehrstipps in diesem Jahr bedanken. Wir freuen uns darauf, auch im kommenden Jahr wieder Fragen rund um den Straßenverkehr zu beantworten. In diesem Sinne wünscht das gesamte Team der Fahrschule Eggerl Ihnen und Ihren Familien frohe Weihnachten, besinnliche Feiertage und ein gutes Jahr 2024!<<

Foto: Pixabay

 

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