Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (222)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die Regeln für Behindertenparkplätze.

Um Menschen mit Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern und um ihnen geeignete Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, werden in vielen öffentlichen Bereichen Behindertenparklätze ausgewiesen. Wir fassen die wichtigsten Regelungen für Sie zusammen.

Wer darf auf Behindertenparkplätzen parken?

Auf Behindertenparkplätzen dürfen nur Personen parken, die einen blauen EU-Parkausweis mit sich führen. Um diesen zu erhalten, müssen bestimmte Grade einer Behinderung erfüllt werden. Ein Schwerbehindertenausweis allein berechtigt dort nicht zum Parken.

Auch Fahrer, die einen Menschen mit EU-Parkausweis transportieren, dürfen ihr Fahrzeug Behindertenparkplätzen abstellen, wenn sie den Ausweis gut sichtbar in die Windschutzscheibe legen.

Was droht bei Verstößen?

Für Falschparken auf Behindertenparkplätzen droht ein Bußgeld von 55 Euro. Deutlich teurer wird es, wenn das Fahrzeug abgeschleppt wird. Auch das ist möglich, wenn man ohne Ausweis parkt – selbst wenn niemand konkret an der Nutzung des Parkplatzes gehindert wird.

Welche Sonderregeln gelten zusätzlich?

Mit dem blauen EU-Parkausweis darf nicht nur auf Behindertenparkplätzen geparkt werden. Auch weitere Sonderberechtigungen sind damit verbunden. So ist es beispielsweise erlaubt

  • bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist;
  • über die zugelassene Zeit hinaus auf Parkplätzen zu parken, auf denen die Parkdauer beschränkt ist;
  • an Parkuhren oder bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung zu parken;
  • für bis zu drei Stunden auf Bewohnerparkplätzen zu parken;
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, wenn der durchgehende Verkehr dadurch nicht behindert wird.

Gibt es auch Erleichterungen für Menschen, die nicht die Bedingungen für einen EU-Parkausweise verfügen?

Ja, auch für andere Personen mit Schwerbehindertenausweis gibt es Erleichterungen. Ein entsprechender orangener Parkausweis kann in den zuständigen Straßenverkehrsbehörden, die in den Landratsämtern angesiedelt sind, beantragt werden. Mit dem orangenen Parkausweis können dieselben Berechtigungen in Anspruch genommen werden, wie mit dem blauen EU-Parkausweis. Einzig das Parken auf Behindertenparkplätzen ist damit nicht erlaubt.

Wie sind Behindertenparkplätze beschildert?

Reguläre Behindertenparkplätze erkennt man am Zeichen „Parken“ zusammen mit dem Zusatzzeichen Nr. 1044-10. Unter Umständen können Parkplätze auch Personen mit einer bestimmten Ausweisnummer vorbehalten sein. Außerdem können Behindertenparkplätze dadurch freigehalten werden, dass ein eingeschränktes Haltverbot für bestimmte Personen aufgehoben wird.

Unser Tipp: Das regelwidrige Parken auf Behindertenparkplätzen kann nicht nur teuer werden, sondern ist in höchstem Maße unsozial. Deshalb gilt es hier besonders, sich an die vorgeschriebenen Regelungen zu halten.

Foto: Pixabay

 

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