Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (215)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es die Schrittgeschwindigkeit.

Für bestimme Situationen schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit vor. Doch wie schnell darf dann gefahren werden? Die Rechtsprechung dazu ist uneindeutig. Meist wird eine Geschwindigkeit zwischen 5 und 10 km/h angenommen.

Das OLG Karlsruhe hat beispielsweise im Jahr 2018 entschieden, dass aus seiner Sicht höchstens 7 km/h erlaubt sind, wenn Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2018, Az. 2 Rb 9 Ss 794/17). Demgegenüber steht eine Entscheidung des OLG Hamm, wonach Fahrern nur eine Überschreitung von mehr als 10 km/h als Verstoß angelastet werden könne, solange keine verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorliege (OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2019, Az. 1 RBs 220/19).

Klar ist: Dort wo Schrittgeschwindigkeit verlangt ist, müssen Fahrer besonders langsam und vorsichtig fahren. Denn meist handelt es sich dabei um besonders kritische Verkehrssituationen. In folgenden Fällen ist die Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben:

An Haltestellen des öffentlichen Schul- und Linienverkehrs
Hier gilt immer Schrittgeschwindigkeit, wenn Schul- oder Linienbusse mit eingeschalteter Warnblinklichtanlage in der Haltestelle stehen. Dies gilt auf beiden Straßenseiten, also auch im Gegenverkehr. Zudem muss immer mit Schrittgeschwindigkeit gefahren, wenn Personen aus öffentlichen Verkehrsmitteln ein- oder aussteigen. Eine Gefährdung oder Behinderung dieser Personen muss ausgeschlossen sein, nötigenfalls müssen Fahrzeugführer sogar anhalten.

Im verkehrsberuhigten Bereich
Auch hier gilt immer: erster Gang, Standgas und langsam rollen lassen. Die verkehrsberuhigten Bereiche, umgangssprachlich oft „Spielstraße“ genannt, sind primär als Geh- und Aufenthaltsräume für Fußgänger gedacht. Außerdem sind Kinderspiele auf der Fahrbahn erlaubt. Fahrer von Kraftfahrzeugen müssen hier besonders rücksichtsvoll fahren und im Zweifel stehenbleiben.

Für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse beim Rechtsabbiegen
Diese Regel wurde im Jahr 2020 neu eingeführt. In der StVO steht dazu: „Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist“ (§9 Abs. 6 StVO).

Unser Appell: Leider lässt sich immer wieder beobachten, dass Verkehrsteilnehmer weitaus schneller fahren als die erlaubte Schrittgeschwindigkeit. Insbesondere gilt dies an öffentlichen Verkehrsmitteln und im verkehrsberuhigten Bereich. Zum Schutz von Fußgängern und insbesondere von Kindern sollten Sie hier mit gutem Beispiel vorangehen und die erlaubte Geschwindigkeit unbedingt einhalten.

 

 

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