Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (209)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um das Grünpfeilschild.

Das Grünpfeilschild wurde im Jahr 1994 in die bundesdeutsche Straßenverkehrsordnung aufgenommen – zuvor war es nur im Gebiet der (ehemaligen) DDR zu finden. Vor allem in größeren Städten wird es seitdem regelmäßig an Lichtzeichenanlagen angebracht.

Das Grünpfeilschild erlaubt das Abbiegen nach rechts auch bei Rot. Dies allerdings nur aus dem rechten Fahrstreifen heraus und nur mit der nötigen Vorsicht: „Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.“ (§37 Abs. 2 StVO)

 

Wichtig: vor dem Abbiegen muss an der Ampelanlage zwingend angehalten werden! Wer nicht anhält, dem drohen ein Bußgeld von 70 Euro sowie ein Punkt im Fahreignungsregister. Bei einer Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern drohen 100 Euro Bußgeld und ein Punkt, bei einer Gefährdung werden 150 Euro fällig.

 

 

Im Jahr 2020 wurde im Rahmen der StVO-Novelle ein eingeschränktes Grünpfeilschild eingeführt, das es ausschließlich Radfahrern erlaubt, trotz roter Ampel rechts abzubiegen. Autofahrer & Co. müssen hier warten, bis die Ampel auf Grün schaltet. Radfahrer dürfen zwar abbiegen, müssen aber dieselben Regeln beachten, wie sie beim allgemeinen Grünpfeilschild beschrieben wurde. Das heißt: Zunächst muss angehalten werden, bevor unter Ausschluss einer Behinderung oder Gefährdung Dritter abgebogen werden darf.

 

 

 

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