Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (208)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die Vorrangregelung an Engstellen.

In diesem Verkehrstipp behandeln wir wieder einmal eine Leserfrage: Wer hat an einer Engstelle Vorrang? Gibt es hierbei Regeln für beidseitig verengte Fahrbahnen?

Grundsätzlich ist für die Vorrangregelung an Engstellen §6 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) einschlägig: „Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.“ Dies gilt ebenso bei dauerhaften beziehungsweise baulich bedingten Engstellen.

In der Praxis ist es leider häufig komplizierter, beispielsweise wenn die Fahrbahn beidseitig durch parkende Fahrzeuge verengt ist. Dann gilt: Wenn die Fahrbahn breit genug ist, dürfen entgegenkommende Fahrzeuge mit angepasster Geschwindigkeit gleichzeitig weiterfahren. Beispielsweise können und dürfen also ausreichend kleine Fahrzeuge gleichzeitig eine Engstelle wie das Wasserburger Brucktor passieren. Beide Seiten sind dann aber verpflichtet, entsprechend langsam und vorsichtig zu fahren. Die Regelung, dass beide Seiten gleichzeitig fahren dürfen, gilt ebenso bei einseitigen Verengungen, wenn ausreichend Platzen zum gemeinsamen Fahren bleibt. Trotz eigenen Vorrangs ist der Gegenverkehr in diesem Fall verpflichtet, seine Geschwindigkeit anzupassen und möglichst weit rechts zu fahren (vgl. das Urteil des OLG Karlsruhe v. 24.05.2004, Az. 10 U 214/03). Ein gutes Beispiel dafür ist die relativ enge Fahrbahn in Wasserburg „Im Hag“ auf Höhe der Filiale der Deutschen Post.

Wenn die Fahrbahnbreite nicht für das gleichzeitige Fahren ausreicht, gibt es keine eindeutige Regelung, wer bei beidseitigen Verengungen zuerst fahren darf. Hier bedarf es einer gegenseitigen Verständigung und dem freiwilligen Vorrangverzicht einer Seite. Nur wer eine Engstelle mit deutlichem Vorsprung zuerst erreicht hat, kann grundsätzlich vom eigenen Vorrang ausgehen.

Wichtig: Wie oben gesehen, entbindet eigener Vorrang nicht von der Sorgfalts- und Rücksichtspflicht aus §1 StVO. Wenn sich eine einseitige Fahrbahnverengung auf der anderen Straßenseite befindet, muss demnach trotzdem langsam und vorsichtig gefahren werden. Befindet sich ein entgegenkommendes Fahrzeug bereits in der Engstelle, muss gewartet werden. Die Grundregel der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht führt in der Rechtsprechung regelmäßig dazu, dass auch eigentlich vorrangberechtige Fahrer in die Haftung genommen werden, wenn sie z.B. durch zu schnelles Fahren (trotz Einhaltung der Geschwindigkeitsvorschriften), Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots oder Einfahrens in die Engstelle trotz erkennbarem Gegenverkehr einen Unfall mit verursachen.

Unser Tipp: In der Wasserburger Altstadt ist häufig nicht eindeutig erkennbar, für den die Fahrbahn (mehr) verengt ist und wer demnach wartepflichtig ist. In solchen Fällen greift immer die Sorgfalts- und Rücksichtspflicht aus §1 StVO. Beide Seiten müssen sich langsam annähern, sich gegenseitig verständigen und die Engstelle langsam passieren. Im Schadensfall ist in der Regel von einer Mithaftung beider Seiten auszugehen.

 

 

 

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