Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (207)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um ein besonderes Zusatzzeichen bei Überholverboten.

Spätsommer und Herbst sind Erntezeit – gerade jetzt sind viele Traktoren auf den Straßen unterwegs. Um schneller voranzukommen, nutzen Auto- und Motorradfahrer meist jede passende Gelegenheit, um die langsameren Gefährte zu überholen. Das Zusatzzeichen 1149-11 (s. Titelbild) erlaubt es, unter gewissen Umständen auch im Bereich von Überholverboten zu überholen.

Häufig zu finden ist die Kombination aus dem Zeichen 277 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ und dem abgebildeten Zusatzzeichen.

Wichtig: Nicht an jedem Traktor darf hier vorbeigezogen werden. Erlaubt ist das Überholen von Kraftfahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25km/h fahren können und dürfen. Relevant ist demnach die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, das überholt werden soll, nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit. Zuverlässig zu erkennen ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs im Grunde nur, wenn ein sogenanntes Geschwindigkeitsschild darauf angebracht ist.

Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind solche Schilder meist auf zulassungsfreien Anhängern zu finden. Bagger, Radlader und andere Sonderfahrzeuge dürfen ebenfalls überholt werden, wenn sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen. Sie müssen nach §58 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) in der Regel mit einer Geschwindigkeitskennung versehen sein, wodurch einfach zu erkennen ist, ob sie von der Ausnahme des Überholverbots erfasst werden oder nicht.

Unser Tipp: Überholverbote werden meist an unübersichtlichen Stellen angebracht. Deshalb sollten Sie hier besonders vorsichtig sein und nur überholen, wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer absolut ausgeschlossen ist.

 

 

 

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