Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (194)

 

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsregeln auf. Heute geht es um die Sonderwege für Fußgänger und Fahrradfahrer.Eine aktuelle Diskussion in der Wasserburger Stimme um das Verbot für Radfahrer am Uferweg des Inns zwischen Attel und Wasserburg nehmen wir zum Anlass, verschiedene Verkehrszeichen und ihre Regeln rund um Fußgänger und Radverkehr darzustellen.

Verkehrszeichen 254 und 259: „Verbot für Radverkehr“ und „Verbot für Fußgänger“

Einfach zu erklären sind die Verbotszeichen für Fußgänger und Radfahrer. Je nach Zeichen gilt: Radfahrer oder Fußgänger dürfen die entsprechend gekennzeichneten Wege nicht benutzen. Bei einem Verstoß werden Bußgelder von bis zu 55 Euro fällig.

Verkehrszeichen Nr. 237: „Radweg“

Das Gegenteil davon sind Geh- und Radwege. Beim Radweg gilt: der Radverkehr muss den Radweg benutzen. Man spricht dabei von der Radwegbenutzungspflicht. Diese entfällt nur in wenigen Ausnahmefällen, beispielsweise wenn der Radweg durch zu hohen Schnee nicht benutzbar ist. Dann darf ausnahmsweise auch auf der Fahrbahn gefahren werden.
Fußgänger dürfen nicht auf dem Radweg gehen. Wird das Befahren des Radwegs für Mofas oder Traktoren auf dem Gehweg durch ein Zusatzzeichen erlaubt, muss auf die Fahrradfahrer besondere Rücksicht genommen werden. Auch die Geschwindigkeit ist gegebenenfalls an den Radverkehr anzupassen.
Außerorts ist es generell erlaubt, mit dem Mofa auf Radwegen zu fahren.

Verkehrszeichen Nr. 239 „Gehweg“

Grundsätzlich gilt auch hier: Gehwege sind allein den Fußgängern vorbehalten. Ausnahmen gibt es nach §2 Abs. 5 StVO jedoch für Kinder und deren Begleitpersonen. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.

Wird ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer „geeigneten Aufsichtsperson“ begleitet, darf auch diese Aufsichtsperson auf dem Gehweg fahren. Als geeignet gilt eine Aufsichtsperson insbesondere dann, wenn sie mindestens 16 Jahre alt ist.

Wer auf dem Gehweg fährt, darf den Fußgängerverkehr selbstverständlich weder behindern noch gefährden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. An Kreuzungen müssen Kinder und Begleitpersonen, die auf dem Gehweg fahren, absteigen und das Fahrrad über die Straße schieben.

Verkehrszeichenkombination Nr. 239: „Gehweg“ und Zusatzzeichen 1022-10 „Radfahrer frei“

Gehwege können durch ein Zusatzzeichen auch generell für den Fahrradverkehr freigegeben werde. Für Fahrradfahrer gilt in einem solchen Fall keine Benutzungspflicht. Sie dürfen also auf dem Gehweg fahren, müssen dies aber nicht. Wer auf dem Gehweg fährt, für den gilt: maximal Schrittgeschwindigkeit fahren. Wenn sich viele Fußgänger auf dem Gehweg befinden, muss unter Umständen auch gewartet werden. In jedem Fall müssen Fahrradfahrer eine Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern vermeiden.

Verkehrszeichen 240: „Gemeinsamer Geh- und Radweg“

Bei gemeinsamen Geh- und Radwegen gilt die Benutzungsplicht für Fahrradfahrer. Sie müssen hier also auf den Sonderweg benutzen und dürfen außer in Ausnahmefällen nicht auf der Fahrbahn fahren. Da sich Fußgänger und Fahrradfahrer einen Weg teilen, ist gegenseitige Rücksichtnahme hier besonders wichtig. Fußgänger sollten nötigenfalls Platz machen und Radfahrern die Durchfahrt ermöglichen. Andererseits gibt es für Fahrradfahrer kein Recht auf eine schnelle Durchfahrt. Vielmehr müssen sie ihre Geschwindigkeit nötigenfalls an den Fußgängerverkehr anpassen und entsprechend langsam fahren. Die gilt auch für alle anderen Fahrzeuge, die unter Umständen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen dürfen, wie zum Beispiel Mofas.

Verkehrszeichen 242: „Getrennter Geh- und Radweg“

Mit dem Verkehrszeichen „Getrennter Geh- und Radweg“ werden die entsprechenden Sonderwege beschildert, wenn sie direkt nebeneinander liegen. Dann gelten auf der Seite für die Fahrradfahrer die Regeln analog zum Radweg, auf der Seite der Fußgänger die Regeln analog zum Gehweg. Die einzelnen Wege werden zur besseren Erkennbarkeit meist durch entsprechende Fahrbahnmarkierungen oder unterschiedliche Bodenbeläge gekennzeichnet. Wird die Benutzung für andere Fahrzeuge freigegeben, müssen diese auf der Seite der Radfahrer fahren und ihre Geschwindigkeit entsprechend an diese anpassen.
Um Fußgängern und Fahrradfahrern eine möglichst gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen, werden für sie an vielen Stellen Geh- und Radwege eingerichtet. Insbesondere bei gemeinsamer Nutzung dieser Wege gelten bestimmte Verhaltensregeln, die wir an dieser Stelle für Sie zusammenfassen.

Unser Tipp: gerade wenn sich unterschiedliche Verkehrsarten den Verkehrsraum teilen müssen, kann es zu Konflikten kommen. Deshalb gilt in solchen Fällen das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht in besonderer Weise. Partnerschaftliches Verhalten und ein gutes Miteinander machen die Teilnahme am Straßenverkehr nicht nur entspannter, sondern erhöhen letztlich auch die Sicherheit.

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