Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (178)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um den Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Bei Fehlverhalten im Straßenverkehr drohen Verkehrsteilnehmern unterschiedliche Sanktionen. Diese reichen – je nach Schwere des Verstoßes – von einer mündlichen Verwarnung über Bußgelder und Punkte in Flensburg bis hin zu Geld- oder Freiheitsstrafen. Möglich sind außerdem Fahrverbote und der Entzug der Fahrerlaubnis. Bei beiden heißt es: erstmal ist der „Lappen“ weg. Dennoch gibt es erhebliche Unterschiede.

Fahrverbot

Bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können Fahrverbote angeordnet werden. Dazu zählen Rotlichtverstöße, das deutliche Unterschreiten des Mindestabstands, Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h innerorts oder das Fahren unter Alkoholeinfluss. Möglich sind Fahrverbote zwischen einem und drei Monaten. Nur in Ausnahmefällen können Gerichte auch Fahrverbote von bis zu sechs Monaten als Ersatz- oder Nebenstrafe bei der Verurteilung wegen einer Straftat anordnen.
Ersttäter können den Beginn des Fahrverbots selbst bestimmen, allerdings nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheids.

Wer bereits ein Fahrverbot antreten musste, der muss bei einem zweiten Verstoß den Führerschein sofort abgeben, sobald der Bescheid rechtskräftig ist.

Wo der Führerschein abgegeben wird, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Wer seinen Wohnsitz in Bayern hat, muss den Führerschein bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle in amtliche Verwahrung geben.

Wichtig: bei einem Fahrverbot ist das Führen sämtlicher Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr verboten. Darunter fallen auch Mofas und E-Scooter, da auch sie als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Nach Ablauf des Fahrverbots kann der Führerschein wieder bei der Polizeidienstelle abgeholt werden.

Weitere Schritte sind nicht nötig, die Fahrerlaubnis gilt ab diesem Zeitpinkt wieder in vollem Umfang.

Entzug der Fahrerlaubnis

Anders ist es beim Entzug der Fahrerlaubnis.

Hier „ruht“ das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht nur für eine bestimme Zeit, sondern die ursprünglich erworbene Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erlischt vollständig. Meist wird die Fahrerlaubnis infolge einer Straftat entzogen, beispielsweise bei Unfällen unter Alkoholeinfluss. Auch wer acht Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg gesammelt hat, verliert seine Fahrerlaubnis. Grundsätzlich gilt: die Fahrerlaubnis wird dann entzogen, wenn von der Nichteignung ihres Inhabers ausgegangen werden muss.

Zu diesem Schluss kann die Fahrerlaubnisbehörde auch bei notorischen Wiederholungstätern kommen.

Anders als bei einem Fahrverbot muss sich ein ehemaliger Inhaber einer Fahrerlaubnis aktiv darum bemühen, diese wieder zu erhalten. Dies ist frühestens nach Ablauf der sogenannten Sperrfrist möglich, die mindestens sechs Monate beträgt, häufig aber auch darüber liegt.
Unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnis erneut erteilt wird, liegt im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.

Im einfachsten Fall wird die Fahrerlaubnis auf Antrag ohne weitere Hürden ausgestellt.

Je nach Verstoß und Dauer der Sperre kann für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis jedoch auch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), ein Abstinenznachweis oder eine erneute Ausbildung in einer Fahrschule vorausgesetzt werden. Anders als beim Fahrverbot ist es beim Entzug der Fahrerlaubnis jedoch weiterhin erlaubt, Kraftfahrzeuge, für die keine Fahrerlaubnis nötig ist, im Straßenverkehr zu führen.

Fazit: zwischen einem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis bestehen erhebliche Unterschiede. Während eines Fahrverbots ist das Führen aller Kraftfahrzeuge verboten. Dafür dauert es in der Regel kürzer, bis die Fahrerlaubnis wieder in Kraft tritt.

Fahrverbote sind als zusätzliche Sanktion anzusehen, die abschreckend wirken und zum Umdenken anregen soll.

Beim Entzug der Fahrerlaubnis steht hingegen weniger die Sanktionswirkung im Vordergrund, sondern vielmehr die Nichteignung des Fahrers, aufgrund derer die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Fahrschule Eggerl

Wasserburg | Edling | Pfaffing | Rott | Albaching | Grafing | Aßling | Tacherting | Traunreut  

Hofstatt 15, 83512 Wasserburg
08071/9206219
info@fahrschule-eggerl.de