Hier mal wichtige Infos zu den häufigsten Fehlern bei der Abgabe der neuen Grundsteuer-Erklärung - Tipps vom Leiter des Finanzamtes persönlich

Ja, a bissal Zeit ist schon noch – es wurde nämlich verlängert in der Fristabgabe (wir berichteten): Bis 31. Januar 2023 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft neu eine Grundsteuer-Erklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben.

Alexander Ulbricht, der Leiter des Finanzamtes Rosenheim mit seiner Außenstelle in Wasserburg weist heute auf häufige Fehler bei der Abgabe der Grundsteuererklärung hin, die zu einer zu hohen Grundsteuer führen können …

1. Bei Garagen Freibetrag von 50 m² beachten
Die Bürgerinnen und Bürger erklären häufig die Nutzfläche ihrer Garage vollständig, ohne den hierfür vorgesehenen Freibetrag von 50 m² zu berücksichtigen.
Bei der anzugebenden Nutzfläche aller zur Wohneinheit gehörenden Garagen ist in fast allen Fällen der hierfür vorgesehene Freibetrag von 50 m² zu berücksichtigen. So zum Beispiel beim Wohnhaus mit Garage oder dem Tiefgaragenstellplatz, der zur Eigentumswohnung gehört.
In diesen Fällen ist nur die Fläche als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag von 50 m² übersteigt. Ist die Fläche aller Garagen insgesamt weniger als 50 m² groß, so ist 0 m² einzutragen. Stellplätze im Freien und Carports müssen generell nicht angegeben werden.

2. Bei Nebengebäuden Freibetrag von 30 m² prüfen
Nebengebäude, die zu einer Wohneinheit gehören, werden oftmals vollständig erklärt, ohne dass der Freibetrag von 30 m² berücksichtigt wird.
Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind (wie Schuppen oder Gartenhaus) und sich in der Nähe des Wohnhauses oder der Wohnung befinden, zu der sie gehören, werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche größer als 30 m² ist.
Es ist nur die Fläche aller Nebengebäude zusammengenommen als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag von 30 m² übersteigt. Ist die gesamte Nutzfläche nicht größer als 30 m², so ist 0 m² einzutragen.

3. Bei Wohngebäuden grundsätzlich nur Angabe der Wohnfläche erforderlich
Bürgerinnen und Bürger machen bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, oftmals Angaben zur Nutzfläche, obwohl nur die Wohnfläche anzugeben ist.

Die Berechnung der Wohnfläche eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes richtet sich nach der Wohnflächenverordnung.

Danach gehören Zubehörräume (wie Kellerräume, Waschküchen, Heizungsräume) nicht zur Wohnfläche und sind damit auch nicht als Wohnfläche zu zählen. Sie sind beim privaten Wohnhaus weder Wohnfläche noch Nutzfläche.

Anders ist es natürlich bei entsprechenden Einliegerwohnungen im Keller. Hier zählt die Fläche dieser Wohnung zur Wohnfläche.
In diesen Fällen ist nur die Wohnfläche und keine Nutzfläche anzugeben.

4. Streuobstwiese, Wiesen- und Waldflurstück richtig erklären
Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist die Unterscheidung zwischen der Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und der Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) entscheidend.

Für die Grundsteuer A wird weiterhin ein Ertragswert gebildet, sodass die Einordnung im Regelfall günstiger sein dürfte. Die entsprechende Einordnung ist immer anhand des Einzelfalls zu prüfen:

Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:

• aktive und ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe,
• einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke, die verpachtet, kostenlos überlassen oder ungenutzt sind und
• ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude, die nicht anderweitig genutzt werden.
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehören nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn
• sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist
oder
• zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken, wie z. B. als Bauland, Gewerbeland oder Industrieland genutzt werden.
Sofern die Flächen nicht einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden können, unterfallen diese der Grundsteuer B.

Das Wohngebäude mit Garten ist immer der Grundsteuer B zuzuordnen.

Falls in einer Grundsteuererklärung Fehler gemacht wurden, sollte man laut Alexander Ulbricht wie folgt verfahren:

Zuerst muss das Finanzamt auf den Fehler hingewiesen und der korrekte Sachverhalt übermittelt werden.
Sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Bescheid angekommen ist, ist es davon abhängig, wie die fehlerhafte Erklärung abgegeben wurde:
Falls die Grundsteuererklärung elektronisch über ELSTER eingereicht wurde, kann diese über ELSTER korrigiert werden, indem sie einfach nochmals vollständig übermittelt wird.

Dazu ist wie folgt vorzugehen:
Auf der Seite „Mein ELSTER“ unter dem Punkt „Meine Formulare“ wird unter der Registerkarte „übermittelte Formulare“ die abgegebene Grundsteuererklärung aufgeführt. Über den Punkt „Aktionen“ können die erfolgreich übermittelten Informationen in eine neue Erklärung übernommen, berichtigt und neu eingereicht werden.

Falls die Grundsteuererklärung in Papierform eingereicht wurde, kann die Erklärung einfach erneut in der korrigierten Fassung abgegeben werden.

Anders ist es, so der Finanzamtsleiter, wenn schon ein Bescheid ergangen ist:
Innerhalb der Einspruchsfrist kann gegen den Bescheid Einspruch mit Hinweis auf den Fehler eingelegt werden (wie elektronisch mittels ELSTER oder in Papierform). Sind aus Sicht des Steuerpflichtigen mehrere Bescheide falsch (Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag), wären gegen alle Bescheide jeweils eigene Rechtsbehelfe einzulegen.

Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er gerichtet werden muss – sind der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen.

Wird der Fehler erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an das Finanzamt übermittelt, werden die Bescheide – sofern eine Korrektur verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist – grundsätzlich zumindest für die Zukunft angepasst.

Wird der Fehler auf diese Weise vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerbehaftete Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die zu zahlende Grundsteuer.