Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (173)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um die Lichthupe – und die recht unbekannten Vorschriften dazu.

Auch im Straßenverkehr ist eine gelingende Kommunikation von Bedeutung, damit ein sicheres und reibungsloses Vorankommen gelingt. Fahrern von Kraftfahrzeugen stehen dafür verschiedene technische Hilfsmittel zur Verfügung – neben den Blinkern, den Bremslichtern und der Hupe auch die Lichthupe. Diese wird den Warnzeichen zugeordnet.

Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) darf die Lichthupe unter anderem dazu genutzt werden, um einen Überholvorgang anzukündigen: „Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden“ (§5 Abs. 5 StVO).

Allerdings ist diese Verwendung der Lichthupe in Deutschland bei weitem nicht so verbreitet wie in anderen europäischen Ländern. Außerdem darf nur ein kurzes Signal zur Ankündigung eines beabsichtigten Überholvorgangs gegeben werden. Keinesfalls darf zusätzlich nah aufgefahren und durch wiederholtes Aufblenden gedrängelt werden. Dies kann den Straftatbestand der Nötigung erfüllen. In minderschweren Fällen können dafür Bußgelder, Punkte und Fahrverbote verhängt werden. In schweren Fällen drohen neben dem Entzug der Fahrerlaubnis auch Geld- und Freiheitsstrafen.

In einem weiteren Paragrafen schreibt die StVO vor: „Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, erstens, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder zweitens, wer sich oder andere gefährdet sieht“ (§16 Abs. 2 StVO). Beispielsweise kann die Lichthupe also verwendet werden, um andere Verkehrsteilnehmer darauf hinzuweisen, dass sie bei Dämmerung oder Dunkelheit ohne Licht fahren. Auch vor möglichen Gefahrenstellen, Sicherheitsmängeln wie defekten Lichtern oder ungesicherter Ladung darf mit der Lichthupe gewarnt werden.

Nicht dem Regelwerk entspricht hingegen die Betätigung der Lichthupe, um anderen Fahrzeugen die Vorfahrt zu gewähren oder sie an Engstellen durchfahren zu lassen. Dies kann sogar als Ordnungswidrigkeit angesehen und mit fünf bis zehn Euro Verwarnungsgeld geahndet werden kann. Da die entsprechende Verwendung jedoch sehr weit verbreitet ist und weder ein großes Gefahren-, noch ein nennenswertes Belästigungspotential hat, ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Zahlung eines Verwarnungsgelds angeordnet wird, eher gering.

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