Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (169)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um Fahrradschutzstreifen.

Bereits seit 1977 sieht die Straßenverkehrsordnung die Möglichkeit vor, innerorts auf stark befahrenen Straßen Fahrradschutzstreifen anzulegen. Dabei handelt es sich um durch Leitlinien („gestrichelte Linien“) markierte Bereiche, die Fahrradfahrern einen höheren Schutz bieten sollen. Um ihre Funktion hervorzuheben, wird in regelmäßigen Abständen das Sinnbild „Radfahrer“ auf die Straße aufgebracht.

Die wichtigsten Regeln für Fahrradschutzstreifen

1. Fahrradschutzstreifen müssen von Radfahrern aufgrund des Rechtsfahrgebots auch benutzt werden. Das Befahren in der Gegenrichtung ist verboten.

2. Auf der Fahrbahn wartende oder langsam fahrende Fahrzeuge dürfen von Radfahrern auf dem Fahrradschutzstreifen rechts überholt werden. Dies muss allerdings mit besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht erfolgen. Außerdem ist dabei nur eine mäßige Geschwindigkeit von circa 20 km/h erlaubt.

3. Fahrradschutzstreifen dürfen vom übrigen Verkehr nur bei Bedarf befahren werden und auch nur dann, wenn Radfahrer dadurch nicht gefährdet werden. Ansonsten muss links neben den Schutzstreifen gefahren werden.

4. Auf Fahrradschutzstreifen darf nicht gehalten werden! Damit ist selbstverständlich das Parken auf den Schutzstreifen ausgeschlossen, ebenso aber auch das Anhalten, um beispielsweise Mitfahrer aussteigen zu lassen. Dadurch soll eine Gefährdung von Radfahren ausgeschlossen werden, die anhaltenden Fahrzeugen ausweichen müssten. Radfahrer und Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen („E-Scooter“) sind vom Haltverbot ausgenommen.

5. Auch beim Überholen eines auf dem Schutzstreifen fahrenden Radfahrers ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Fahrradschutzstreifen sind nicht zu verwechseln mit „echten“ Radwegen bzw. Radfahrstreifen zu, die ebenfalls ohne bauliche Trennung auf Straßen angelegt sein können. Diese sind durch das Verkehrszeichen 237 („Radweg“) markiert, durch eine Fahrbahnbegrenzung („durchgezogene Linie“) vom übrigen Teil der Straße getrennt. Oftmals werden sie oft durch eine rote Oberfläche hervorgehoben. Sie sind ausschließlich dem Fahrradverkehr vorbehalten und dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern nicht befahren werden.

Unser Tipp:

Fahrradschutzstreifen können ihre Funktion nur erfüllen, wenn die oben genannten Regeln eingehalten werden.

Deshalb sollten Fahrer von Kraftfahrzeugen insbesondere das Haltverbot und das Abstandsgebot beachten.

Wie auch sonst im Straßenverkehr gilt sowohl für Fahrradfahrer als auch für Kraftfahrzeugführer die Grundregel aus §1 der StVO: ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht – also das Gebot einer defensiven und partnerschaftlichen Fahrweise.

 

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