Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Das Verkehrsthema der Woche (165)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es darum, wann Fahrradfahrer eine Einbahnstraße auch in der Gegenrichtung benutzen dürfen und welche Regeln dabei gelten.

>>Einbahnstraßen sind in städtischen Bereichen ein häufiges Mittel zur zielgerichteten Lenkung des Verkehrs. Oftmals werden sie dort angeordnet, wo aufgrund der geringen Straßenbreite ein Begegnungsverkehr ohnehin nur bedingt möglich wäre. Grundsätzlich gilt für Radfahrer dieselbe Regelung wie für alle anderen Fahrzeugführer – Einbahnstraßen dürfen nur in der vorgegebenen Richtung befahren werden. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder bis zu 35 Euro, bei entstandenen Schäden werden Radfahrer an den Kosten beteiligt.

Dort wo es möglich ist, werden Einbahnstraßen allerdings häufig für Fahrradfahrer auch in der Gegenrichtung freigegeben. Dies verkürzt die zurückzulegenden Wege und fördert damit die Bereitschaft zum Umstieg aufs Rad. Die Freigabe erfolgt dabei durch Beschilderung, wie sie auch in Wasserburg zu finden ist. Beispielsweise dürfen die Färbergasse (Foto links) und die Herrengasse (Foto rechts) von Radfahrern in beiden Richtungen befahren werden. Durch entsprechende Fahrbahnmarkierungen wird die Regelung oft zusätzlich unterstrichen.

Beim Befahren in Gegenrichtung bleiben die Regeln dieselben, wie beim „normalen“ Fahren. Fahrradfahrer müssen also auf der Fahrbahn möglichst weit rechts fahren. Beim Ausfahren, auch entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung, gilt Rechts-vor-Links, soweit durch Beschilderung nichts anderes angeordnet wurde. Dies haben auch Verkehrsteilnehmer zu beachten, die an einer solchen Einbahnstraße vorbeifahren wollen. Dass man unter Umständen die Vorfahrt von aus der Einbahnstraße kommenden Radfahrern beachten muss, erkennt man an dem weißen Zusatzzeichen „Radverkehr kreuzt von links und rechts“, wie es auf dem linken Foto zu sehen ist.

 

Konflikte können vor allem dann entstehen, wenn sich Kraftfahrzeuge und Fahrradfahrer begegnen. Besondere Vorschriften für das Befahren von Einbahnstraßen in Gegenrichtung beinhaltet die Straßenverkehrsordnung allerdings nicht. Grundsätzlich gilt also auch hier, dass an Engstellen derjenige warten muss, auf dessen Straßenseite sich das Hindernis befindet. Wer an einer geeigneten Stelle wartet, wenn die Straße durch Hindernisse auf beiden Seiten beengt ist, entscheidet sich im Einzelfall. Wie auch in anderen Situationen ist hier die Grundregel aus §1 der StVO maßgeblich: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“

Unser Tipp: Mit der Bereitschaft, defensiv zu fahren und den anderen auch einmal durchzuwinken, klappt auch das Fahren in der Einbahnstraße konfliktfrei.<<

 

 

 

 

 

 

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