Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (151)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um Promillegrenzen beim Fahrradfahren.

>>Für die Fahrt zur Kneipe, auf die Firmenfeier oder ins Festzelt das Auto in der Garage stehen lassen – an sich eine gute Idee. Wer allerdings als Alternative aufs Fahrrad umsteigt, muss aufpassen. Denn auch bei der Fahrt mit dem Drahtesel gibt es eine Promillegrenze zu beachten.

Diese ist mit 1,6 Promille zwar relativ hoch, ein Verstoß dagegen stellt jedoch eine Straftat dar und zieht entsprechende Konsequenzen nach sich. Wer bei einer Verkehrskontrolle mit einem solchen Wert auffällig wird, muss mit einer Geldstrafe von rund 30 Tagessätzen rechnen. Zudem werden zwei Punkte in das Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Am heikelsten ist sicherlich die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), die ebenfalls zwingend erfolgt. Wer diese nicht erfolgreich absolviert, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Auch mit geringeren Alkoholwerten kann es Probleme geben. Nämlich dann, wenn Radfahrer auffällig werden, also sich zum Beispiel nicht verkehrsgerecht verhalten. Außerdem muss bei Unfällen damit gerechnet werden, dass sich Trunkenheit auf dem Fahrrad bei Haftungsfragen negativ auswirkt.

Unser Tipp: noch strenger als auf dem Fahrrad sind die Promillegrenzen auf E-Scootern. Diese gelten als Kraftfahrzeuge, weshalb dieselben Regeln wie beim Autofahren gelten. Das heißt: ab 0,3 Promille droht bei Auffälligkeiten oder Unfällen der Entzug der Fahrerlaubnis. Auch wer sich unauffällig verhält, begeht ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit, die mit mindestens 500 Euro Geldbuße, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot geahndet wird. Ab 1,1 Promille befindet man sich immer im Bereich einer Straftat, die eine Geldstrafe, Punkte und den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich zieht. Personen bis zum 21. Lebensjahr und Fahrer, die noch in der Probezeit sind, müssen besonders aufpassen: für sie gilt auch auf dem E-Scooter ein absolutes Alkoholverbot, das heißt 0,0 Promille.<<

 

Symbolbild: Pixabay

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