Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (147)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die eine oder andere Regelung im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um das richtige Vorgehen bei Blechschaden-Unfällen.

>>Anders als bei Unfällen mit Personenschäden kommt die Polizei bei bloßen Blechschäden nicht zwangsläufig zur Unfallaufnahme. Um bei der Abwicklung der Schäden auf der sicheren Seite zu sein, ist es dann besonders wichtig, das Unfallgeschehen möglichst detailliert zu dokumentieren.

Eine gute Möglichkeit dafür bietet der sogenannte „Europäische Unfallbericht“. Dabei handelt es sich um ein Formular, das eine europaweit einheitliche Form besitzt und alle wichtigen Details aufführt. Neben den Personendaten können dort auch die relevanten Infos zum Fahrzeug sowie zur Versicherung angegeben werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Unfallhergang durch Schilderung der Fahrsituation und durch Beifügen von Skizzen zu dokumentieren. Am Ende erhalten alle Unfallbeteiligten übereinstimmende Berichte, die für die weitere Abwicklung der Schäden herangezogen werden können.

Den „Europäischen Unfallbericht“ wird in der Regel von den Versicherungen oder auch in Fahrschulen kostenlos zur Verfügung gestellt. Der ADAC bietet zudem mehrsprachige Berichte zum Download an. Idealerweise sollten Sie immer mehrere Berichte sowie einen Stift im Fahrzeug mitführen, um für den Fall der Fälle vorbereitet zu sein.

Zusätzlich zum Unfallbericht ist es sinnvoll, die Situation mit dem Smartphone fotografisch festzuhalten. Allerdings ist dabei darauf zu achten, dass Sie weder sich noch andere gefährden. Deshalb ist das Tragen einer Warnweste und das Absichern der Unfallstelle unablässig. Sind die Fahrzeuge noch funktionstüchtig, sollten Sie sie baldmöglichst zur Seite oder an eine geeignete Stelle fahren, um dort alle weiteren Dokumentationen vorzunehmen. Wichtig: Erst wenn alle Feststellungen getroffen sind, dürfen sich die Beteiligten vom Unfallort entfernen.

Unser Tipp: Auch bei Parkremplern oder vergleichbaren Unfällen mit nur einer Schadenspartei am Unfallort ist das korrekte Vorgehen entscheidend. Das bloße Hinterlassen einer Notiz mit dem eigenen Namen und Kontaktmöglichkeiten reicht dabei nicht. Sollte nach einer angemessenen Wartezeit die geschädigte Person nicht aufgetaucht sind, müssen Sie den Schaden bei der zuständigen Polizeidienststelle melden. Ansonsten ist auch in solchen Fällen der Straftatbestand der Unfallflucht erfüllt, der mit dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet werden kann.<<

 

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