Wasserburger Steuerexperte Martin Reiss gibt wichtige Tipps - Teil 48

PR – Betreiber einer Photovoltaikanlage sollten sich über die steuerliche Behandlung des Stromverkaufs und der einhergehenden Verpflichtungen sowie möglicher Wahlrechte bewusst sein. „Es existieren umfangreiche steuerliche Fallkonstellationen sowie stets neue Rechtsprechung zu dem Thema, sodass folgender Artikel lediglich als Überblick dient„, weiß unser Wasserburger Steuerexperte Martin Reiss. Hier seine Tipps:

 

>>Einkommensteuer

Die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage können von der Einkommensteuer befreit werden. Dies gilt für Anlagen mit einer Leistung von maximal 10 Kilowatt-Peak mit einer Inbetriebnahme nach dem Jahr 2003

Die auf einem Mehrfamilienhaus, welches teilweise fremdvermietet ist, installierte Anlage kann ebenfalls unter die Befreiung fallen, wenn der erzeugte Strom ausschließlich vom Anlagenbetreiber selbst genutzt wird.

Der Antrag muss schriftlich gegenüber dem Finanzamt gestellt werden und wirkt sich auch rückwirkend auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume aus.

Wird diese Vereinfachungsregel genutzt, muss keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt eingereicht werden. Somit entfällt jedoch auch der steuerliche Ansatz von laufenden Kosten sowie der Abschreibungsbeträge für die Installation der Anlage.

 

Umsatzsteuer

Grundsätzlich ist der Verkauf vom erzeugten Strom umsatzsteuerpflichtig. Betragen sämtliche umsatzsteuerpflichtige Einnahmen im abgelaufenen Jahr weniger als 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro, kann die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen werden. Demnach braucht der Anlagenbetreiber keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Werden die genannten Grenzen überschritten muss die Regelbesteuerung vorgenommen werden. Bei unterschreiten der Grenzen kann jedoch auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet werden. In beiden Fällen muss dann die Umsatzsteuer auf den Stromverkauf sowie für den Eigenverbrauch an das Finanzamt abgeführt werden.

Im Gegenzug kann die geleistete Umsatzsteuer für die Installation der Anlage und für Wartungskosten mindestens anteilig als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.

Dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen, als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, kann eine Anlage jedoch nur zugeordnet werden, wenn mindestens 10 Prozent des erzeugten Stroms für unternehmerische Zwecke, beispielsweise zur Einspeisung, genutzt werden.

 

Gewerbesteuer

Für Anlagen bis zu 10 Kilowatt-Peak entfällt die Anmeldepflicht beim Gewerbeamt und der Pflichtmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer.

Bei größeren Anlagen besteht die Gewerbesteuerpflicht, wobei Gewerbesteuer erst festgesetzt wird, sobald der steuerpflichtige Gewinn den Betrag von 24.500 Euro überschreitet.

 

Eigenverbrauch

Wurde für die Photovoltaikanlage nicht Vereinfachungsregel beantrag und vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet, muss der private Verbrauch des erzeugten Stroms als umsatzsteuerpflichtige Einnahme versteuert. Regelmäßig dienen hierfür die sogenannten Wiederbeschaffungskosten, also der marktübliche Bezugspreis, als Bemessungsgrundlage.<<

 

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