Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (137)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die ein oder andere Regel im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um Ausnahmen bei der Vorfahrtsregel Rechts-vor-Links.

 

 

>>Dort, wo keine Vorfahrtsschilder oder Lichtzeichenanlagen die Vorfahrt regeln, gilt grundsätzlich Rechts-vor-Links. Allerdings gibt es einige Ausnahmen.

Wer beispielsweise aus einem verkehrsberuhigten Bereich ausfährt, ist stets wartepflichtig (siehe Bild oben). Gleiches gilt für die Ausfahrt aus einer Fußgängerzone, wenn man diese als Anwohner oder im Lieferverkehr befahren durfte. Aber Achtung: Innerhalb dieser Bereiche gilt immer Rechts-vor-Links.

Auch wenn man von einem privaten Grundstück in den öffentlichen Verkehr einfährt, muss man dem Querverkehr Vorfahrt und Fußgängern Vorrang gewähren.  Außerdem gilt kein Rechts-vor-Links, wenn man von einem Feld- oder Waldweg kommt. Oftmals wird durch einen abgesenkten Bordstein angezeigt, dass die Grundregel Rechts-vor-Links keine Anwendung findet.

Übrigens: auch auf Parkplätzen und anderen privaten Flächen, die zum öffentlichen Verkehrsraum zählen, gilt die Vorfahrtsregel Rechts-vor-Links. Seien Sie also hier ebenfalls aufmerksam und lassen Sie von rechts kommende Fahrzeuge durchfahren.<<

 

 

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