Wasserburger Steuerexperte Martin Reiss gibt wichtige Tipps - Teil 47

PR – Die Einheitsbewertung ist das förmliche Verfahren zur Ermittlung und Feststellung von Besteuerungswerten für den Grundbesitz. Der Einheitswert dient als Besteuerungsgrundlage zur Ermittlung einiger Steuerarten. „Die bisher gültigen gesetzlichen Regelungen zur Ermittlung des Einheitswertes wurden vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt, sodass bis zum Jahr 2025 für alle Grundstücke neue Berechnungsgrundlagen auf den Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt werden müssen“, weiß unser Wasserburger SteuerexperteMartin Reiss:

 

>>Die einzelnen Bundesländer können, abweichend von dem Bundesgesetz, eigene Gesetze zur Ermittlung der Berechnungsgrundlagen beschließen. Bayern hat aufgrund dessen am 17. Dezember 2021 ein Grundsteuergesetz veröffentlicht.

Aufgrund des bayerischen Grundsteuergesetzes werden für die mehr als fünf Millionen Objekte die Berechnungsgrundlagen nach den Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie deren Nutzung ermittelt.

Die Grundstücks- und die Gebäudeflächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt, wobei für Wohnflächen Abschläge gewährt werden.

Nutzflächen von Garagen und von Nebengebäuden können unter Bestimmten Voraussetzungen außer Ansatz bleiben. Für den sozialen Wohnbau und für Denkmäler sind zudem Ermäßigungen vorgesehen.

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft verbleibt die Grundsteuerberechnung anhand des Ertragswertes, welcher von nutzungsabhängigen Faktoren ermittelt wird.

Die endgültige Grundsteuer wird dann durch die jeweilige Gemeinde durch den entsprechenden Grundsteuerhebesatz festgesetzt.

Damit die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermittelt werden können, muss für jeden Grundbesitz eine Grundsteuererklärung bei der Finanzverwaltung eingereicht werden. Die Erklärung kann ab dem 1. Juli 2022 und muss spätestens bis zum 31. Oktober 2022 eingereicht werden.

Für Grundstücke, bei denen sich nichts ändert, muss nur einmalig eine Erklärung abgegeben werden. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind verpflichtet alles sieben Jahre erneut eine Grundsteuererklärung zu erstellen.

Die Grundsteuererklärung muss zwingend elektronisch übermittelt werden, kann jedoch in Ausnahmefällen in Papierform erfolgen.

Ist ein Grundstück mehreren Eigentümern zuzurechnen, muss lediglich eine Erklärung erstellt werden. Bei Gebäuden, die in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt sind, erfolgt für jedes einzelne hierfür eine Erklärungspflicht.

Die Höhe der Grundsteuer ist somit zukünftig von der Grundstücksgröße abhängig. Die Lage, das Alter und der tatsächliche Standard des Gebäudes sind nicht mehr relevant.<<

 

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