Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (135)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die ein oder andere Regel im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf.  Heute geht es um die Probezeit – warum es sie gibt und welche Regelungen sie beinhaltet.

 

>>Junge Fahrer und Fahranfänger haben ein signifikant höheres Risiko, in einen Unfall verwickelt zu werden, als erfahrene Verkehrsteilnehmer. Um sie zu einem verkehrsgerechten Fahrverhalten zu bewegen und dadurch das Unfallrisiko zu senken, hat der Gesetzgeber eine Reihe besonderer Maßnahmen für Fahranfänger vorgesehen. Eine davon ist die sogenannte Probezeit.

Was bedeutet der „Führerschein auf Probe“?
Erwirbt man zum ersten Mal eine Fahrerlaubnis der Klassen B oder A1/A2/A wird diese zunächst nur auf Probe ausgestellt. Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um eine reguläre Fahrerlaubnis, allerdings ziehen schwere Verkehrsverstöße neben den üblichen Sanktionen noch weitere Folgen mit sich. Damit sollen Fahranfänger besonders in die Pflicht genommen werden, sich regelkonform zu verhalten. Häufen sich Verstöße, oder wird Anordnungen in der Probezeit nicht nachgekommen, kann die Fahrerlaubnis wieder widerrufen werden.

Wann beginnt die Probezeit?
Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung des Führerscheins der Klassen B oder A1/A2/A. Auch mit Aushändigung der Bescheinigung für das begleitete Fahren ab 17 Jahren beginnt die Probezeit. Wichtig: mit dem Erwerb der Klassen AM, L und T beginnt keine Probezeit.

Wie lange dauert die Probezeit?
Die Probezeit dauert regulär zwei Jahre. Bei schweren Verkehrsverstößen wird sie auf vier Jahre verlängert. Wann die Probezeit abläuft, lässt sich am Ausstellungsdatum des ersten Führerscheins erkennen. Wurde dieser beispielsweise am 20. Januar 2018 ausgestellt, endet die Probezeit regulär am 21. Januar 2020.

Was droht bei Verkehrsverstößen innerhalb der Probezeit?
Geringfügige Delikte wie Verwarnungen wegen Falschparkens, geringer Geschwindigkeitsüberschreitungen und ähnlichem haben keine Auswirkungen auf die Probezeit. Allerdings ziehen schwerwiegende Verstöße gleich mehrere Folgen mit sich. So kann die Probezeit auf 4 Jahre verlängert und die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet werden. Nimmt man an diesem nicht im angeordneten Zeitraum Teil, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Wie sind die Verstöße gegliedert?
Relevant für die Probezeit sind schwere Verkehrsdelikte. Diese werden in zwei Kategorien aufgeteilt. Wird ein Katalog A-Verstoß oder werden zwei Katalog B-Verstöße begangen, drohen die oben genannten Folgen.

  • Katalog A-Verstöße
    B. Unfallflucht, Nötigung, Trunkenheit im Verkehr, Unterlassene Hilfeleistung, Fahren mit einem unversicherten Kraftfahrzeug, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h, Missachtung einer roten Ampel, Vorfahrt nicht beachtet, Überholen im Überholverbot, Handy am Steuer.
  • Katalog B-Verstöße
    B. Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht abgesichert, bei winterlichen Verhältnissen ohne entsprechende Bereifung gefahren, bei erheblicher Sichtbehinderung (z. B. Nebel) ohne Licht gefahren


Welcher Zeitpunkt ist für den Verstoß relevant?
Relevant sind Verstöße, die innerhalb der Probezeit begangen und verzeichnet wurden. Auch wenn sie erst nach Ende der Probezeit rechtskräftig werden, ziehen sie also die üblichen Folgen nach sich.

Was droht bei wiederholten Verstößen?
Werden ein Katalog A-Verstoß oder zwei Katalog B-Verstöße begangen, wird zunächst die Probezeit verlängert und die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Bei erneuten Verstößen (einmal A oder zweimal B) wird eine schriftliche Verwarnung erteilt und die Teilnahme an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung empfohlen. Die Probezeit wird nicht weiter verlängert. Bei weiteren Verstößen (wieder einmal A oder zweimal B) wird im dritten Schritt die Fahrerlaubnis entzogen.

Worum handelt es sich beim „Aufbauseminar“?
Das Aufbauseminar wird in vier Gruppensitzungen in einer dazu befugten Fahrschule durchgeführt. Dabei sollen die Gründe für den Verstoß erörtert, das eigene Verhalten reflektiert und Vermeidungsstrategien für die Zukunft entwickelt werden. Wichtig ist dabei auch der Austausch mit den anderen Teilnehmern der Gruppe. Zudem wird eine 30-minütige Fahrprobe mit anschließender Nachbesprechung durchgeführt. Mit all diesen Maßnahmen soll weiteres Fehlverhalten vermieden werden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die wegen eines Alkohol- oder Drogendelikts auffällig werden, ist die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar verpflichtend. Wichtig: nimmt man im vorgeschriebenen Zeitraum nicht am Aufbauseminar teil, wird die Fahrerlaubnis bereits nach den ersten Verstößen entzogen.

Was ist sonst noch wichtig?
Zu beachten ist, dass auch in der Probezeit stets die 0,0-Promillegrenze gilt. Auch Fahrzeugführer, die 21 Jahre oder älter sind, dürfen also vor Fahrantritt keinerlei Alkohol konsumieren, wenn sie noch in der Probezeit sind.

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