Von unserer Partner-Fahrschule Eggerl: Der Verkehrstipp der Woche (133)

Wenn die Führerscheinprüfung schon etwas zurückliegt, stellt sich immer wieder die Frage, wie die ein oder andere Regel im Straßenverkehr lautet. Deshalb klärt das Team der Fahrschule Eggerl an dieser Stelle wöchentlich über Verkehrsfragen auf. Heute geht es um Halt- und Parkverbote.

 

>>Die Begriffe Halten und Parken sind in der Straßenverkehrsordnung genau definiert:

  • Halten bezeichnet eine freiwillige Fahrtunterbrechung für bis zu 3 Minuten, bei der das Fahrzeug nicht verlassen wird. Verlassen bedeutet dabei, sich aus dem unmittelbaren Zugriffbereichs des Fahrzeugs zu bewegen. Ein Gang zum Kofferraum wäre also beispielsweise erlaubt.
  • Parken bezeichnet eine freiwillige Fahrtunterbrechung über 3 Minuten oder ein kürzeres Anhalten, bei er man sich vom Fahrzeug entfernt.

Haltverbote sind also grundsätzlich die strengeren Verbote, denn dort ist auch ein kurzes Anhalten nicht erlaubt. Die StVO zählt in §12 Abs. 1 folgende Haltverbote auf:

Das Halten ist unzulässig

  • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  • im Bereich von scharfen Kurven,
  • auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  • auf Bahnübergängen,
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Auch an Taxiständen darf nicht gehalten werden. Neu seit 2020 ist das Haltverbot auf dem sogenannten Fahrradschutzstreifen. Hinzufügen könnte man noch ein Haltverbot auf Gehwegen, denn dort darf auch schon nicht gefahren werden. Ausgenommen davon sind Stellen, an denen das Parken und damit auch Halten auf dem Gehweg aufgrund von Beschilderung erlaubt ist.

Das Parken ist nach StVO §12 Abs. 3 an folgenden Stellen verboten:

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • und neu seit 2020, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  • vor Bordsteinabsenkungen.

In einer Bushaltestelle darf zwar gehalten, nicht aber geparkt werden. Nähert sich ein Bus, muss die Haltestelle unverzüglich verlassen werden. Ein weiteres Parkverbot besteht im verkehrsberuhigten Bereich (umgangssprachlich „Spielstraße“). Hier ist Parken nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt.

Wer am Straßenrand parkt, muss zu einer Fahrstreifenbegrenzung (=durchgezogene Linie) einen Mindestabstand von 3 Metern einhalten. So viel Platz sollte auch immer mindestens zwischen zwei Fahrzeugen verbleiben, die auf gegenüberliegenden Fahrbahnseiten parken. Nur so ist gewährleistet, dass andere Fahrzeuge im Allgemeinen und beispielsweise auch Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdienst jederzeit ungehindert durchfahren können.

Unser Tipp: die meisten Halt- und Parkverbote werden nicht durch Beschilderung angeordnet, sondern ergeben sich aus der jeweiligen Situation heraus. Die Faustregel, mit der man sich leicht merken kann, wo das Halten und wo das Parken verboten ist, lautet: „An allen Stellen, wo durch das Anhalten eine Gefährdung anderer entsteht, ist schon das Halten verboten. Dort, wo durch ein längeres Anhalten eine Behinderung anderer zu befürchten ist, darf in der Regel zwar kurz angehalten, keinesfalls aber geparkt werden.“

Foto: Pixabay

 

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