Datenschutz gegenüber dem Arbeitgeber gilt nur für Impfung - Landratsamt informiert

Datenschutz am Arbeitsplatz auch in Zeiten von Corona: Der Arbeitgeber darf nach wie vor seine Beschäftigten nicht nach deren Impfstatus befragen. Allerdings (und da herrschte in den vergangenen Tagen offenbar in der einen oder anderen Firma in Stadt und Altlandkreis Unklarheit), die Frage nach einem negativen Corona-Test ist nicht nur legitim, sondern sogar verpflichtend. Im vorliegenden Fall hatte ein Beschäftigter seinem Arbeitgeber das Testergebnis mit Hinweis auf den Datenschutz verweigert. Auf Anfrage der Wasserburger Stimme nimmt dazu das Landratsamt Rosenheim folgendermaßen Stellung:

 

„Mit der jüngsten Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde eine bundesweite gesetzliche Grundlage für eine 3G-Zugangsregelung am Arbeitsplatz sowie eine ausdrückliche Verarbeitungsbefugnis geschaffen. Außerdem wurden auf Basis des Infektionsschutzgesetzes der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ebenfalls in bestimmten Bereichen G-Zugangsregelungen für Beschäftigte geschaffen. Das heißt, dass Arbeitgeber und Beschäftigte grundsätzlich täglich beim Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen müssen. Arbeitgeber müssen täglich kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.“

 

Das Landratsamt weiter: „Welchen Nachweis sie wählen, bleibt den Arbeitnehmern selbst überlassen. Auch Geimpfte oder Genesene können den G-Nachweis per Test erbringen, anstatt über die erfolgte Impfung oder Genesung zu informieren. Es besteht also keine allgemeine Auskunftspflicht. Dem Arbeitgeber ist es jedoch im Rahmen der Prüfung der Zugangsberechtigung erlaubt, den Impf- oder Genesenenstatus abzufragen und den Nachweis einzusehen, er muss es sogar. Fazit: Der Arbeitgeber darf nicht abfragen, ob jemand geimpft ist. Der Arbeitnehmer kann sich entscheiden, ob er einen Impf- oder Genesenen- oder einen Testnachweis vorlegt, welchen der Arbeitgeber aber auch kontrollieren muss.“